JuraForum.de > Urteile > BFH > Beschluss vom 18.01.1999, Aktenzeichen: VIII B 80/98
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Für den Besteuerungstatbestand des § 17 Abs. 1 EStG ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige die veräußerten Anteilsrechte entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat und für welchen Zeitraum ihm die Anteilsrechte steuerrechtlich zuzurechnen waren, sofern er nur zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der Fünfjahresfrist wesentlich beteiligt war. Diese Grundsätze sind auch im Erbfall zu beachten mit der Folge, daß der Berechnung des Veräußerungsgewinns des Erben die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers (hier: Erblasser) zugrunde zu legen sind (§ 17 Abs. 2 Satz 3 EStG 1992; Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). EStG § 17 Beschluß vom 18. Januar 1999 - VIII B 80/98 - Vorinstanz: FG München |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 17, |
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