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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 17.12.2007, Aktenzeichen: GrS 2/04 



BFH – Aktenzeichen: GrS 2/04

Beschluss vom 17.12.2007


Leitsatz:1. Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Jedoch ist die bisherige gegenteilige Rechtsprechung des BFH aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin in allen Erbfällen anzuwenden, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieses Beschlusses eingetreten sind.

2. Da der Große Senat des BFH die vorgelegte erste Rechtsfrage im Grundsatz verneint hat, erübrigt sich eine Stellungnahme zu der vom vorlegenden Senat nur hilfsweise gestellten zweiten Rechtsfrage.
Rechtsgebiete:EStG, GG
Vorschriften:EStG § 10d, GG Art. 20 Abs. 3,
Stichworte:Änderung der Rechtsprechung zur Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG - Abgrenzung der Gesamtrechtsnachfolge zur sogenannten gespaltenen Tatbestandsverwirklichung - Vertrauensschutz bei Aufgabe einer langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - Änderung der Rechtslage,

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