( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 17.10.2001, Aktenzeichen: I B 6/01 



BFH – Aktenzeichen: I B 6/01

Beschluss vom 17.10.2001


Leitsatz:1. Ein Land schuldet eine Abgabe unmittelbar i.S. des § 40 Abs. 3 FGO, wenn es selbst den Besteuerungstatbestand erfüllt oder wenn ihm die Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes durch einen Dritten steuerlich zuzurechnen ist.

2. Mittelbar i.S. des § 40 Abs. 3 FGO schuldet ein Land eine Abgabe, wenn es öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Abgabenschuld eines Dritten --und sei es auch nur neben ihm oder im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Dritten-- zu erfüllen.

3. Die Beteiligung eines Landes an einer Kapitalgesellschaft als Aktionär oder Gesellschafter führt nicht dazu, dass das Land mittelbarer Schuldner der von der Kapitalgesellschaft zu entrichtenden Gewerbesteuer ist (Abweichung vom BFH-Urteil vom 2. Oktober 1962 I 196/60 S, BFHE 76, 594, BStBl III 1963, 216).
Rechtsgebiete:FGO, AO 1977
Vorschriften:FGO § 40 Abs. 3, FGO § 60 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, AO 1977 § 360 Abs. 2, AO 1977 § 361 Abs. 2,
Verfahrensgang:FG Berlin

Volltext

Um den Volltext vom BFH – Beschluss vom 17.10.2001, Aktenzeichen: I B 6/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bfh/bfh-beschluss-vom-17-10-2001-az-i-b-601

"BFH - 17.10.2001, I B 6/01" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN