JuraForum.de > Urteile > BFH > Beschluss vom 17.10.2001, Aktenzeichen: I B 6/01
| Leitsatz: | 1. Ein Land schuldet eine Abgabe unmittelbar i.S. des § 40 Abs. 3 FGO, wenn es selbst den Besteuerungstatbestand erfüllt oder wenn ihm die Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes durch einen Dritten steuerlich zuzurechnen ist. 2. Mittelbar i.S. des § 40 Abs. 3 FGO schuldet ein Land eine Abgabe, wenn es öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Abgabenschuld eines Dritten --und sei es auch nur neben ihm oder im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Dritten-- zu erfüllen. 3. Die Beteiligung eines Landes an einer Kapitalgesellschaft als Aktionär oder Gesellschafter führt nicht dazu, dass das Land mittelbarer Schuldner der von der Kapitalgesellschaft zu entrichtenden Gewerbesteuer ist (Abweichung vom BFH-Urteil vom 2. Oktober 1962 I 196/60 S, BFHE 76, 594, BStBl III 1963, 216). |
| Rechtsgebiete: | FGO, AO 1977 |
| Vorschriften: | FGO § 40 Abs. 3, FGO § 60 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, AO 1977 § 360 Abs. 2, AO 1977 § 361 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | FG Berlin |
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