JuraForum.de > Urteile > BFH > Beschluss vom 17.05.2001, Aktenzeichen: V R 34/99
| Leitsatz: | Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt: 1. Verwendet eine Factoring-Gesellschaft die von ihr bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen auch insoweit für Zwecke ihrer Umsätze, als sie Forderungen aufkauft und das Ausfallrisiko für diese Forderungen übernimmt? 2. Handelt es sich dabei um besteuerte Umsätze oder --jedenfalls auch-- um Umsätze i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG, die insoweit besteuert werden können, als die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen des Recht eingeräumt haben, für eine Besteuerung zu optieren? Welche der in Art. 13 Teil B Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG aufgezählten Umsätze liegen in diesem Fall vor? |
| Rechtsgebiete: | UStG 1991, Richtlinie 77/388/EW |
| Vorschriften: | UStG 1991 § 4 Nr. 8, UStG 1991 § 15 Abs. 1 Nr. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | FG Hessen |
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