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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 17.03.2009, Aktenzeichen: VII R 17/07 



BFH – Aktenzeichen: VII R 17/07

Beschluss vom 17.03.2009


Leitsatz:Für die Aufrechterhaltung der zollamtlichen Überwachung über eine zu versendende Ware bedarf es grundsätzlich einer Versandanmeldung, in welcher der Gegenstand der Anmeldung in den für ihn wesentlichen Beziehungen entsprechend den Erfordernissen des Einheitspapiers bzw. des Anhangs 37a ZKDVO dahin richtig bezeichnet ist, von wo die Ware wohin versendet werden soll. Die Annahme einer in wesentlicher Beziehung unzutreffenden Versandanmeldung (hier: falscher Beladeort) ist, auch wenn der Mangel auf einem schlichten Eingabefehler bei Abgabe der elektronischen Anmeldung zurückzuführen ist, nicht geeignet, die zollamtliche Überwachung über die in ihr bezeichnete Ware zu sichern.
Rechtsgebiete:ZK, ZKDVO
Vorschriften:ZK Art. 203 Abs. 1, ZK Art. 203 Abs. 3, ZKDVO Art. 222,
Stichworte:Entziehung aus zollamtlicher Überwachung bei fehlerhafter elektronischer Versandanmeldung - Zwingende Angabe des Beladeorts - Entstehung der Abgabenschuld nach Art. 203 ZK auch bei Schuldlosigkeit - Nichtigkeit,
Verfahrensgang:FG Düsseldorf, 4 K 4270/05 Z EU vom 02.05.2007

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