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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 16.12.2002, Aktenzeichen: VII B 99/02 



BFH – Aktenzeichen: VII B 99/02

Beschluss vom 16.12.2002


Leitsatz:1. Ist die Frist zur Begründung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision abgelaufen, weil die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht abgegeben worden ist und ein Antrag auf Verlängerung der Frist innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht gestellt oder ihm nicht entsprochen worden ist, so kann die Fristversäumnis nur geheilt werden, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die Beschwerdebegründung nachgeholt wird.

2. Wird Wiedereinsetzung begehrt, weil ein zur Post gegebenes Schriftstück den Adressaten nicht erreicht habe, so ist eine lückenlose und schlüssige Darstellung des Absendevorgangs dahin erforderlich, welche Person zu welcher Zeit in welcher Weise den Brief, in dem sich das betreffende Schriftstück befunden haben soll, aufgegeben hat. Die bloße Vorlage des Postausgangsbuches genügt nicht.
Rechtsgebiete:FGO
Vorschriften:FGO § 56 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 2, FGO § 116 Abs. 1, FGO § 116 Abs. 3,
Verfahrensgang:FG Baden-Württemberg 2 K 170/99 vom 27.02.2002

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