JuraForum.de > Urteile > BFH > Beschluss vom 16.12.1998, Aktenzeichen: I R 50/95
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Dem Großen Senat werden gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt: 1. Kann ein Unternehmer, der in seinem Betriebsvermögen eine Mehrheitsbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft hält und kraft seiner Stimmenmehrheit diese Gesellschaft beherrscht, seinen Anspruch aus einer nach Ablauf seines Geschäftsjahres beschlossenen Gewinnausschüttung der Gesellschaft in seiner Steuerbilanz zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres ("phasengleich") aktivieren? 2. Besteht ggf. die Möglichkeit der phasengleichen Aktivierung allgemein oder nur unter bestimmten Umständen? Ist sie insbesondere davon abhängig, - daß im Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz des beherrschenden Unternehmens ein Gewinnverwendungsbeschluß oder ein Gewinnverwendungsvorschlag der beherrschten Gesellschaft vorliegt, - daß die beteiligten Unternehmen einem Konzernabschluß i.S. der §§ 290 ff. HGB unterliegen oder - daß im konkreten Einzelfall bereits am Bilanzstichtag die spätere Ausschüttung wahrscheinlich war? EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Beschluß vom 16. Dezember 1998 - I R 50/95 - Vorinstanz: FG Münster (EFG 1996, 213) |
| Rechtsgebiete: | EStG, HGB |
| Vorschriften: | EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, |
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