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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 16.08.2001, Aktenzeichen: V B 51/01 



BFH – Aktenzeichen: V B 51/01

Beschluss vom 16.08.2001


Leitsatz:1. Eine Änderung des Rubrums einer Klageschrift ist auch dann möglich, wenn eine Klage gegen einen an den Ehemann gerichteten Steuerbescheid nach dem Wortlaut der Klageschrift im Namen der Eheleute erhoben wurde, es aber von Anfang an klar erkennbar war, dass die Ehefrau nur versehentlich im Rubrum der Klageschrift mitaufgeführt war.

2. Eine Zurückverweisung der Sache an das FG gemäß § 116 Abs. 6 FGO erübrigt sich, wenn der Verfahrensmangel durch Aufhebung des angegriffenen Urteils beseitigt werden kann. Das Revisionsgericht kann in solchen Fällen abschließend entscheiden.
Rechtsgebiete:FGO
Vorschriften:FGO a.F. § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 65 Abs. 1, FGO § 116 Abs. 6,
Verfahrensgang:FG Sachsen-Anhalt

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