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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 16.05.2002, Aktenzeichen: V B 89/01 



BFH – Aktenzeichen: V B 89/01

Beschluss vom 16.05.2002


Leitsatz:Durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt,

- dass ein Besorgen einer sonstigen Leistung i.S. des § 3 Abs. 11 UStG vorliegt, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt ("Leistungseinkauf") oder wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt ("Leistungsverkauf")

- und dass entsprechend den Vorgaben des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG die Geschäftsbesorger, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten tätig werden, so zu behandeln sind, als ob sie diese Dienstleistung selbst erhalten und erbracht hätten.
Rechtsgebiete:FGO, UStG 1980, Richtlinie 77/388/EWG
Vorschriften:FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, UStG 1980 § 3 Abs. 11, Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 4,
Verfahrensgang:FG Düsseldorf 5 K 4914/96 U

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