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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 16.03.2007, Aktenzeichen: VII B 21/06 



BFH – Aktenzeichen: VII B 21/06

Beschluss vom 16.03.2007


Leitsatz:Ein Reisender, der aus einem Drittland nach Deutschland mit Waren einreist, von denen er weiß oder bei denen er zumindest für möglich halten muss, dass sie anzumelden und dass für sie Einfuhrabgaben zu entrichten sind, muss sich über die Bedeutung des roten und des grünen Ausgangs an den Flughäfen Kenntnis verschaffen, wenn er diese Kenntnis nicht bereits besitzt. Tut er dies nicht und benutzt den grünen Ausgang in der Annahme, die von ihm erwarteten zollrechtlichen Erklärungen bei oder sogar noch nach Durchschreiten dieses Ausgangs abgeben zu können, begeht er im Allgemeinen eine zumindest leichtfertige Steuerverkürzung, so dass ein Zollzuschlag erhoben werden kann.
Rechtsgebiete:ZollVG, AO 1977
Vorschriften:ZollVG § 32 Abs. 3, AO 1977 § 370, AO 1977 § 378,
Stichworte:Benutzung des "grünen Ausgangs" beim Mitführen abgabenpflichtiger Waren als leichtfertige Steuerhinterziehung,
Verfahrensgang:FG Düsseldorf 4 K 3516/04 VTa vom 21.12.2005
FG Düsseldorf 4 K 3516/04 Z vom 21.12.2005
FG Düsseldorf 4 K 3516/04 EU vom 21.12.2005

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