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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 15.12.2000, Aktenzeichen: IX B 128/99 



BFH – Aktenzeichen: IX B 128/99

Beschluss vom 15.12.2000


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung ergeben sich jedenfalls insoweit verfassungsrechtliche Bedenken, als § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. nicht einmal einen überperiodischen Verlustabzug innerhalb derselben Einkunftsart zulässt und die ab dem Veranlagungszeitraum 1999 erfolgte Neuregelung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23 EStG, die dies vorsieht, ohne sachlichen Grund nicht auch auf die offenen Altfälle erstreckt worden ist.

EStG § 23 Abs. 3 Satz 4
FGO § 69
GG Art. 3

Beschluss vom 15. Dezember 2000 - IX B 128/99 -

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1999, 1128)
Rechtsgebiete:EStG, FGO, GG
Vorschriften:EStG § 23 Abs. 3 Satz 4, FGO § 69, GG Art. 3,

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