( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 15.07.1999, Aktenzeichen: V R 8/98 



BFH – Aktenzeichen: V R 8/98

Beschluss vom 15.07.1999


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Führen die nachträglichen Karosserie- und Lackarbeiten (mit Vorsteuerabzug) an einem (ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworbenen) PKW bei dessen Entnahme aus dem Unternehmen dazu,
a) daß dieser gemäß Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie als Gegenstand, der zum teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat, zu beurteilen ist oder dazu,
b) daß die nachträglichen Aufwendungen als Bestandteile des Gegenstands zu beurteilen sind, die zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben?

2. Falls Frage 1. bejaht wird: Was unterliegt i.S. von Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie als Entnahme aus dem Unternehmen der Besteuerung:
a) der PKW einschließlich der in Anspruch genommenen Leistungen (Karosserie- und Lackarbeiten) oder
b) nur die in Anspruch genommenen Leistungen (Karosserie- und Lackarbeiten)?

3. Falls Frage 2. bejaht wird: Ist demzufolge Besteuerungsgrundlage gemäß Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie der Einkaufspreis für den (oder einen gleichartigen) PKW zuzüglich des Preises für die Reparaturleistungen, jeweils zu den Preisen, die im Zeitpunkt der Entnahme festgestellt werden, oder nur der Preis für die (mit Vorsteuerabzug) in Anspruch genommenen Reparaturleistungen?

4. Wie verhalten sich Art. 5 Abs. 6 und Art. 5 Abs. 7 Buchst. c der Richtlinie zueinander?

5. Falls Frage 1. dahingehend beantwortet wird, daß die nachträglich (mit Vorsteuerabzug) in Anspruch genommenen Leistungen (Karosserie- und Lackarbeiten) bei Entnahme des Gegenstands (PKW) nicht gemäß Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie zu besteuern sind: Ist der Vorsteuerabzug für diese Leistungen gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie zu berichtigen?

UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a
Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7
Buchst. c, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b, Art. 20 Abs. 1
Buchst. b

Beschluß vom 15. Juli 1999 - V R 8/98 -

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1998, 692)
Rechtsgebiete:UStG 1991, Richtlinie 77/388/EWG
Vorschriften:UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6 Satz 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 7 Buchst. c, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG Art. 20 Abs. 1 Buchst. b,

Volltext

Um den Volltext vom BFH – Beschluss vom 15.07.1999, Aktenzeichen: V R 8/98 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bfh/bfh-beschluss-vom-15-07-1999-az-v-r-898

"BFH - 15.07.1999, V R 8/98" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN