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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 15.07.1999, Aktenzeichen: V R 106/98 



BFH – Aktenzeichen: V R 106/98

Beschluss vom 15.07.1999


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Nach Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben.

1. Ist diese Bestimmung anwendbar, wenn zwar nicht der Gegenstand selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, wohl aber der Bezug von Dienstleistungen oder Lieferungen, die der Steuerpflichtige für diesen Gegenstand nach dessen Anschaffung in Anspruch genommen oder erhalten hat?

2.Was ist unter einem Bestandteil im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen?

3. Wie bemißt sich die Besteuerungsgrundlage bei der Entnahme, wenn zwar nicht der entnommene Gegenstand, wohl aber einzelne seiner Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben?

4. Ist der Vorsteuerabzug, den ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit dem Bezug von Dienstleistungen oder Lieferungen für einen ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug angeschafften Gegenstand in Anspruch genommen hat, gemäß Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG zu berichtigen, soweit nicht Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG eingreift?

UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a
Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6 Satz 1, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b, Art. 20

Beschluß vom 15. Juli 1999 - V R 106/98 -

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1999, 314)
Rechtsgebiete:UStG 1991, Richtlinie 77/388/EWG
Vorschriften:UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6 Satz 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG Art. 20,

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