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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 15.01.2008, Aktenzeichen: VII B 149/07 



BFH – Aktenzeichen: VII B 149/07

Beschluss vom 15.01.2008


Leitsatz:1. Die Strafverfolgungsbehörde darf zur Sicherstellung dienstrechtlicher Maßnahmen gegen einen Beamten dem Steuergeheimnis unterliegende, in einem Strafverfahren gegen diesen gewonnene Erkenntnisse dem Dienstvorgesetzten des Beamten im Rahmen des § 125c BRRG offenbaren, ohne eine vorweggenommene Prüfung der disziplinarrechtlichen Behandlung des Falles vornehmen zu müssen; erforderlich ist lediglich, dass die übermittelten Daten für eine solche disziplinarrechtliche Prüfung des Dienstherrn des Beamten von Belang sein können.

2. Eine Information des Dienstvorgesetzten über das Verfahren ist ungeachtet dessen zulässig, ob das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wegen Verfolgungsverjährung oder einer strafbefreienden Selbstanzeige eingestellt worden ist.
Rechtsgebiete:AO, BRRG, BDG
Vorschriften:AO § 30 Abs. 4, BRRG § 125c, BDG § 15,
Stichworte:Steuerhinterziehung durch Beamtin der Bundesfinanzverwaltung: Mitteilung der im Steuerstrafverfahren gewonnenen Erkenntnisse durch die Strafverfolgungsbehörde an den Dienstvorgesetzten zur Sicherstellung dienstrechtlicher Maßnahmen,
Verfahrensgang:FG Berlin-Brandenburg, 7 V 7060/07 vom 11.06.2007

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