JuraForum.de > Urteile > BFH > Beschluss vom 14.12.2004, Aktenzeichen: VIII R 106/03
| Leitsatz: | 1. Es verstößt nicht gegen das GG oder sonstiges Recht, - dass das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG an nur einen Berechtigten zu zahlen ist und - dass es gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an denjenigen Berechtigten zu zahlen ist, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Obhutsprinzip). 2. Der Begriff der Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ist unter Berücksichtigung seines Zwecks dahin auszulegen, dass ein Kind, welches sich in den Haushalten beider Elternteile in einer Besuchscharakter überschreitenden Weise aufhält, demjenigen Elternteil zuzuordnen ist, in dessen Haushalt es sich überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat. |
| Rechtsgebiete: | EStG, GG, EMRK, Charta der Grundrechte der Europäischen Union |
| Vorschriften: | EStG § 64 Abs. 1, EStG § 64 Abs. 2, GG Art. 3, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 1, EMRK Art. 8, EMRK Art. 14, Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 7, Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 20, Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 23 Abs. 1, Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 24, |
| Verfahrensgang: | FG Düsseldorf 15 K 2481/01 Kg vom 17.10.2002 |
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