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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 14.07.2008, Aktenzeichen: VII B 92/08 



BFH – Aktenzeichen: VII B 92/08

Beschluss vom 14.07.2008


Leitsatz:1. Begründen Tatsachen den Verdacht einer Tat, die den Straftatbestand einer rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen i.S. des § 299 Abs. 2 StGB erfüllt, so ist die Finanzbehörde ohne eigene Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt, verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.

Das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten es nicht, dass das FA vor der Übermittlung der den Tatverdacht begründenden Tatsachen prüft, ob hinsichtlich der festgestellten Zuwendungen Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist oder Verwertungs- bzw. Verwendungsverbote vorliegen.

2. Ein Verdacht i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG, der die Information der Strafverfolgungsbehörden gebietet, besteht, wenn ein Anfangsverdacht im Sinne des Strafrechts gegeben ist. Es müssen also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Tat nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 1 EStG vorliegen.
Rechtsgebiete:AO, EStG, StGB, StPO
Vorschriften:AO § 30, AO § 393, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 10, StGB § 78, StGB § 78a, StGB § 78c, StGB § 299, StPO § 150, StPO § 152, StPO § 170, StPO § 203,
Stichworte:Weiterleitung von erlangten Erkenntnissen durch die Finanzbehörde an die Strafverfolgungsbehörde ohne eigene strafrechtliche Prüfung - Rechtswidrige Zuwendung von Vorteilen - "Verdacht" i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG - Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
Verfahrensgang:FG Baden-Württemberg, 4 V 630/07 vom 13.02.2008

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