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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 13.10.2003, Aktenzeichen: IV B 85/02 



BFH – Aktenzeichen: IV B 85/02

Beschluss vom 13.10.2003


Leitsatz:1. Schwerwiegende Fehler des FG bei der Anwendung und Auslegung revisiblen Rechts ermöglichen die Zulassung der Revision. Ein solcher Fehler liegt jedenfalls dann vor, wenn die Entscheidung des FG als objektiv willkürlich oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint.

2. Liegt ein derartiger Fehler vor und wird er mit einer Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß gerügt, ist die Revision zuzulassen. Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Beschwerdeverfahren kommt anders als bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verfahrensmangel) nicht in Betracht.
Rechtsgebiete:FGO
Vorschriften:FGO § 115 Abs. 2, FGO § 116 Abs. 3, FGO § 116 Abs. 6,
Verfahrensgang:FG Münster

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