JuraForum.de > Urteile > BFH > Beschluss vom 12.05.2003, Aktenzeichen: GrS 2/00
| Leitsatz: | Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen sind nicht als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbar, wenn sie zwar aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Betriebs gezahlt werden können, das Unternehmen jedoch weder über einen positiven Substanzwert noch über einen positiven Ertragswert verfügt. Es handelt sich um Unterhaltsleistungen i.S. des § 12 Nr. 2 EStG. |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1, EStG § 22 Nr. 1, |
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"BFH - 12.05.2003, GrS 2/00" © JuraForum.de — 2003-2012
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