( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 12.05.2003, Aktenzeichen: GrS 2/00 



BFH – Aktenzeichen: GrS 2/00

Beschluss vom 12.05.2003


Leitsatz:Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen sind nicht als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbar, wenn sie zwar aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Betriebs gezahlt werden können, das Unternehmen jedoch weder über einen positiven Substanzwert noch über einen positiven Ertragswert verfügt. Es handelt sich um Unterhaltsleistungen i.S. des § 12 Nr. 2 EStG.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1, EStG § 22 Nr. 1,

Volltext

Um den Volltext vom BFH – Beschluss vom 12.05.2003, Aktenzeichen: GrS 2/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bfh/bfh-beschluss-vom-12-05-2003-az-grs-200

"BFH - 12.05.2003, GrS 2/00" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN