( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 09.11.2004, Aktenzeichen: V S 21/04 



BFH – Aktenzeichen: V S 21/04

Beschluss vom 09.11.2004


Leitsatz:Wird ein Änderungsbescheid von einem anderen FA erlassen als der ursprüngliche Bescheid und wird der Änderungsbescheid gemäß § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens, so richtet sich die Klage nunmehr gegen das FA, das den Änderungsbescheid erlassen hat. Es tritt ein Beteiligtenwechsel ein. Haben das FA, gegen das sich die Klage ursprünglich richtete, und das FA, gegen das sich die Klage nach Änderung des angefochtenen Bescheids richtet, in verschiedenen FG-Bezirken ihren Sitz, hat der Wechsel des beklagten FA gleichzeitig den Wechsel des zuständigen FG zur Folge.
Rechtsgebiete:FGO, GVG
Vorschriften:FGO § 38 Abs. 1, FGO § 39 Abs. 1 Nr. 4, FGO § 70 Satz 1, GVG § 17 Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:Niedersächsisches FG 5 K 705/01 vom 09.08.2004

Volltext

Um den Volltext vom BFH – Beschluss vom 09.11.2004, Aktenzeichen: V S 21/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bfh/bfh-beschluss-vom-09-11-2004-az-v-s-2104

"BFH - 09.11.2004, V S 21/04" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN