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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 09.05.2007, Aktenzeichen: XI R 56/05 



BFH – Aktenzeichen: XI R 56/05

Beschluss vom 09.05.2007


Leitsatz:Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Werden vom Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG) Sachspenden des Angehörigen eines Mitgliedstaats in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs an Einrichtungen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und die nach dem Recht ihres Mitgliedstaats als gemeinnützig anerkannt sind, umfasst?

2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird:

Widerspricht es --unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Finanzbehörde zur Verifikation von Erklärungen des Steuerpflichtigen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Satz 3 EG)-- der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG), wenn nach dem Recht eines Mitgliedstaats Spenden an gemeinnützige Einrichtungen nur dann steuerbegünstigt sind, wenn Letztere in diesem Mitgliedstaat ansässig sind?

3. Falls die Frage zu 2. bejaht wird:

Begründet die RL 77/799/EWG eine Pflicht der Finanzbehörde eines Mitgliedstaats, zur Aufklärung eines Sachverhalts, der in einem anderen Mitgliedstaat verwirklicht wurde, die Hilfe der Verwaltungsbehörden des anderen Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, oder kann der Steuerpflichtige darauf verwiesen werden, dass er nach dem Verfahrensrecht seines Mitgliedstaats bei Auslandssachverhalten die Feststellungslast (objektive Beweislast) trägt?
Rechtsgebiete:EG, RL 77/799/EWG, EStG, EStDV, KStG
Vorschriften:EG Art. 56, EG Art. 58 Abs. 1 Buchst. a, RL 77/799/EWG, EStG § 10b Abs. 1, EStDV § 49, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, KStG § 5 Abs. 2 Nr. 2,
Stichworte:Zum Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit Art. 56 EG bei Sachspenden an gemeinnützige Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaats - Zur Beschränkung der steuerlichen Begünstigung auf Inlandsspenden - Zur Auslegung der Amtshilfe-Richtlinie 77/799/EWG,
Verfahrensgang:FG Münster 11 K 2505/05 E vom 28. 10.2005

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