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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 09.05.2001, Aktenzeichen: XI B 151/00 



BFH – Aktenzeichen: XI B 151/00

Beschluss vom 09.05.2001


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Satz 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002, wonach die Summe der positiven Einkünfte, soweit sie den Betrag von 100 000 DM übersteigt, durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Hälfte zu mindern ist, insoweit keine ernstlichen Zweifel, als es sich bei den negativen Einkünften um solche aus Vermietung und Verpachtung handelt, die auch durch nach dem FördG begünstigte Investitionen entstanden sind.

EStG § 2 Abs. 3 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
FGO § 69 Abs. 3

Beschluss vom 9. Mai 2001 - XI B 151/00 -

Vorinstanz: FG Münster
Rechtsgebiete:EStG, FGO
Vorschriften:EStG § 2 Abs. 3 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002, FGO § 69 Abs. 3,

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