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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 08.12.1997, Aktenzeichen: GrS 1-2/95 



BFH – Aktenzeichen: GrS 1-2/95

Beschluss vom 08.12.1997


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

l. Schuldzinsen für ein Darlehen, mit dessen Valuta ein betrieblich begründeter Sollsaldo auf einem betrieblichen Kontokorrentkonto ausgeglichen wird, das aber in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb eines zur Eigennutzung bestimmten Wohngrundstücks aufgenommen wird, sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Betriebseinnahmen auf einem anderen Konto angesammelt werden, um eine betragsmäßig der Darlehensvaluta entsprechende Kaufpreisrate für das Grundstück zu zahlen.

2. Leitet der Steuerpflichtige planmäßig betriebliche Einnahmen auf ein gesondertes Konto, um von diesem Ausgaben für private Investitionen zu bestreiten, und werden die betrieblichen Aufwendungen ausschließlich von einem getrennten Kontokorrentkonto beglichen, so sind die für dieses Kontokorrentkonto entstehenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben abziehbar.

3. Werden im Betrieb erzielte Einnahmen zur Tilgung eines privaten Darlehens entnommen und wird deshalb ein neues Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Aufwendungen aufgenommen, so sind die für das neue Darlehen anfallenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben abziehbar.

EStG § 4 Abs. 4 AO 1977 § 42 GG Art. 3

Beschluß vom 8. Dezember 1997 - GrS 1-2/95 -

Vorlagebeschlüsse vom 28. Juni 1995 XI R 34/93, BFHE 178, 395, BStBl II 1995, 877, und vom 19. Juli 1995 X R 48/94, BFHE 178, 405, BStBl II 1995, 882
Rechtsgebiete:EStG, AO 1977, GG
Vorschriften:EStG § 4 Abs. 4, AO 1977 § 42, GG Art. 3,

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