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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 08.11.2005, Aktenzeichen: VII B 249/05 



BFH – Aktenzeichen: VII B 249/05

Beschluss vom 08.11.2005


Leitsatz:Die richterliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung im Rahmen einer verbrauchsteuerrechtlichen Verdachtsnachschau setzt voraus, dass konkrete, auf die zu durchsuchenden Räumlichkeiten bezogene Anhaltspunkte vorliegen, die auf einen Verstoß gegen Vorschriften oder Anordnungen hindeuten, deren Einhaltung durch die Steueraufsicht gesichert werden soll. Ein bloßer auf allgemeinen Erfahrungen der Behörde beruhender Verdacht reicht nicht aus.
Rechtsgebiete:GG, AO 1977
Vorschriften:GG Art. 13 Abs. 1, AO 1977 § 210 Abs. 2,

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