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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 08.07.1998, Aktenzeichen: I B 111/97 



BFH – Aktenzeichen: I B 111/97

Beschluss vom 08.07.1998


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

1. Eine Steuerfestsetzung darf nicht allein deshalb gemäß § 165 Abs. 1 AO 1977 vorläufig erfolgen, weil die rechtliche Beurteilung eines in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen Sachverhalts unsicher erscheint und deshalb die Finanzbehörde einschlägige Verwaltungsanweisungen abwarten will.

2. Erklärt die Finanzbehörde gleichwohl in einem solchen Fall die Steuerfestsetzung für vorläufig und wird der entsprechende Bescheid nicht fristgerecht angefochten, so kann der Bescheid in der Folge auch dann nicht geändert werden, wenn die Rechtslage inzwischen zugunsten des Steuerpflichtigen geklärt worden ist und dieser nunmehr die Änderung beantragt.

AO 1977 § 165

Beschluß vom 8. Juli 1998 - I B 111/97 -

Vorinstanz: FG Köln
Rechtsgebiete:AO 1977
Vorschriften:AO 1977 § 165,

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