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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 07.12.2006, Aktenzeichen: V B 163/05 



BFH – Aktenzeichen: V B 163/05

Beschluss vom 07.12.2006


Leitsatz:1. Seit dem 1. April 2005 ist ausschließlich der BFH für eine gerichtliche Entscheidung darüber zuständig, ob die Weigerung des FA, einem Beteiligten Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren zu gewähren, rechtmäßig ist.

2. Hat das FG nach dem 31. März 2005 über einen Antrag eines Beteiligten auf Akteneinsicht entschieden, ist diese Entscheidung auf Beschwerde hin aufzuheben; der BFH trifft über die Frage der Akteneinsicht eine eigene Entscheidung.

3. Die Identität eines Anzeigeerstatters kann gegenüber dem Steuerpflichtigen dem Steuergeheimnis unterliegen; im Einzelfall ist eine Abwägung vorzunehmen. Dabei kommt dem Informantenschutz regelmäßig ein höheres Gewicht gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen zu, wenn sich die vertraulich mitgeteilten Informationen im Wesentlichen als zutreffend erweisen und zu Steuernachforderungen führen (Bestätigung der Rechtsprechung).
Rechtsgebiete:AO 1977, FGO, IFG
Vorschriften:AO 1977 § 30 Abs. 4, FGO § 71 Abs. 2, FGO § 86 Abs. 1, FGO § 86 Abs. 3, IFG § 3 Nr. 4,
Stichworte:Benennung eines Anzeigeerstatters, Zuständigkeit des BFH über die Frage der Rechtmäßigkeit der Verweigerung von Akteneinsicht,
Verfahrensgang:Hessisches FG 6 K 1598/00 vom 25.07.2005
Hessisches FG 6 K 1607/00 vom 25.07.2005
Hessisches FG 6 K 1608/00 vom 25.07.2005

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