JuraForum.de > Urteile > BFH > Beschluss vom 07.02.2001, Aktenzeichen: II B 11/00
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Haben die Parteien eines Kaufvertrages vereinbart, dass der Käufer den Kaufpreis in Form einer an den Verkäufer und einen Dritten (als Gesamtgläubiger) bis zum Tode des Längstlebenden zu zahlenden Leibrente zu entrichten hat, so ist ernstlich zweifelhaft, ob der mit dem Tode eines der Gesamtgläubiger der Leibrentenforderung eintretende Wegfall der Ausgleichspflicht nach § 430 BGB beim anderen (überlebenden) Gesamtgläubiger zu einem Erwerb von Todes wegen aufgrund eines vom verstorbenen Gesamtgläubiger abgeschlossenen Vertrages mit dem Schuldner führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Es ist auch ernstlich zweifelhaft, ob in einem solchen Fall der überlebende Gesamtgläubiger durch den Wegfall der Ausgleichspflicht nach § 430 BGB vom verstorbenen Gesamtgläubiger i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG "auf den Todesfall" beschenkt wird. ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 BGB § 430, § 428 Beschluss vom 7. Februar 2001 - II B 11/00 - Vorinstanz: FG Münster |
| Rechtsgebiete: | ErbStG 1974, BGB |
| Vorschriften: | ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 4, BGB § 430, BGB § 428, |
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