JuraForum.de > Urteile > BFH > Beschluss vom 05.11.2001, Aktenzeichen: IX B 92/01
| Leitsatz: | 1. Hat der Steuerpflichtige zur Finanzierung einer zum Vermieten bestimmten Eigentumswohnung ein Darlehen aufgenommen und nimmt er sein Angebot zum Abschluss des Bauträgervertrages zurück, weil das Bauvorhaben wegen Mittellosigkeit des Bauträgers scheitert, so sind die danach aufgrund des Darlehensvertrages noch zu leistenden Zahlungen (hier: Bereitstellungszinsen und Nichtbezugsentschädigung) als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. 2. Wegen dieser Frage ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. |
| Rechtsgebiete: | EStG, FGO |
| Vorschriften: | EStG § 9 Abs. 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | FG Nürnberg |
Um den Volltext vom BFH – Beschluss vom 05.11.2001, Aktenzeichen: IX B 92/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BFH - 05.11.2001, IX B 92/01" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum