JuraForum.de > Urteile > BFH > Beschluss vom 05.05.2009, Aktenzeichen: VI R 77/06
| Leitsatz: | 1. Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Behinderung können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen in Abzug bringen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG). 2. Behinderte haben jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den Entfernungspauschalen oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen. Eine Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten ist mit § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht vereinbar. |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2, EStG § 9 Abs. 2 Satz 3, |
| Stichworte: | Keine Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Wegekosten, |
| Verfahrensgang: | FG Baden-Württemberg, 10 K 396/04 vom 24.06.2005 |
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