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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 04.10.2007, Aktenzeichen: VII B 110/07 



BFH – Aktenzeichen: VII B 110/07

Beschluss vom 04.10.2007


Leitsatz:1. Die Offenbarung durch das Steuergeheimnis geschützter Verhältnisse zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Rückforderung von Arbeitslosengeld setzt nicht voraus, dass die Finanzbehörde festgestellt hat, dass die Kenntnis der zu offenbarenden Tatsachen die Rückforderung rechtfertigt oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechtfertigen wird; ausreichend ist insofern, dass die Tatsachen für die Durchführung eines solchen Verwaltungsverfahrens überhaupt geeignet sind.

2. § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bb AO ist verfassungsgemäß. Er verletzt insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung weder in materieller noch wegen Unbestimmtheit der Offenbarungsbefugnisse der Finanzbehörde in formeller Hinsicht.
Rechtsgebiete:EMRK, GG, AO
Vorschriften:EMRK Art. 6, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, AO § 30 Abs. 1, AO § 31a Abs. 1,
Stichworte:Mitteilung des FA über Einkünfte gegenüber der Arbeitsverwaltung - Verfassungsmäßigkeit des § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b DBuchst. bb AO,
Verfahrensgang:FG Köln 7 V 1438/07 vom 11.05.2007

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