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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 04.09.2002, Aktenzeichen: I B 145/01 



BFH – Aktenzeichen: I B 145/01

Beschluss vom 04.09.2002


Leitsatz:1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass haftungsbegründende Pflichtverletzungen gemäß § 69 AO 1977 --nur-- die Nichtabgabe der Steuererklärungen und die Nichtabführung der sich insoweit ergebenden Zahlungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen sind, nicht jedoch --zusätzlich-- der Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit der Steuerzahlungen und der Eintritt eines Schadens auf Seiten der Finanzverwaltung. Mit der so verstandenen Verwirklichung des Haftungstatbestandes beginnt zugleich der Lauf der Haftungsverjährung gemäß § 191 Abs. 3 Satz 3 AO 1977.

2. Es ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Hemmung des Fristablaufs gemäß § 191 Abs. 3 Satz 4 2. Alternative AO 1977 unabhängig davon ist, ob die der Haftung zugrunde liegende Steuer vor oder nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist für den Erlass des Haftungsbescheides gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 festgesetzt worden ist.

3. Es ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheides bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 nur im Falle der Haftung gemäß § 70 AO 1977 verlängert wird, in anderen Haftungsfällen jedoch nicht.
Rechtsgebiete:AO 1977, FGO
Vorschriften:AO 1977 § 69, AO 1977 § 171 Abs. 10, AO 1977 § 191 Abs. 1, AO 1977 § 191 Abs. 3 Satz 2, AO 1977 § 191 Abs. 3 Satz 3, AO 1977 § 191 Abs. 3 Satz 4, FGO § 69 Abs. 3,
Verfahrensgang:FG Berlin 9 B 9160/01 vom 19.09.2001

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