JuraForum.de > Urteile > BFH > Beschluss vom 04.08.1999, Aktenzeichen: II B 3/99
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Die Grundstücksübertragung auf eine Gesamthand kann auch dann mit einer Aufgabe oder Minderung der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers zeitlich und sachlich zusammenhängen und daher von der Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 ganz oder teilweise ausgeschlossen sein, wenn beides nicht Teil eines einzigen, in seinen einzelnen Elementen aufeinander abgestimmten Plans ist. Es reicht aus, daß die Grundstücksübertragung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Veränderung der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers bereits zwischen den Gesamthändern abgesprochen war. GrEStG 1983 § 5 Abs. 2 Beschluß vom 4. August 1999 - II B 3/99 - Vorinstanz: FG Baden-Württemberg |
| Rechtsgebiete: | GrEStG 1983 |
| Vorschriften: | GrEStG 1983 § 5 Abs. 2, |
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