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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 04.03.2004, Aktenzeichen: VII R 21/02 



BFH – Aktenzeichen: VII R 21/02

Beschluss vom 04.03.2004


Leitsatz:1. Die Vermutung, dass durch die weitere Berufsausübung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, greift auch nach In-Kraft-Treten der InsO ein und kann nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände des einzelnen Falles als widerlegt angesehen werden; die in der Rechtsprechung des Senats unter der Geltung der KO aufgestellten Grundsätze gelten insoweit im Wesentlichen fort.

2. § 12 GewO ist auf die Bestellung als Steuerberater auch nicht entsprechend anwendbar.
Rechtsgebiete:StBerG
Vorschriften:StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4,
Verfahrensgang:FG Münster 7 K 7966/00 StB vom 16.01.2002

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