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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 03.02.2005, Aktenzeichen: I B 208/04 



BFH – Aktenzeichen: I B 208/04

Beschluss vom 03.02.2005


Leitsatz:1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gemäß § 15 Abs. 4 Satz 6, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des StVergAbG insoweit mit dem GG vereinbar ist, als er sich ohne Einschränkung auch auf Verluste bezieht, die auf vor dem Jahr 2003 begründeten Verpflichtungen beruhen.

2. Ist die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts ernstlich zweifelhaft und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass bei einem Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet wäre, so ist die Vollziehung des Verwaltungsakts regelmäßig ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Gründe nicht überwiegen.
Rechtsgebiete:EStG, FGO
Vorschriften:EStG § 15 Abs. 4 Satz 6, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3,
Verfahrensgang:FG Baden-Württemberg 6 V 32/04 vom 20.10.2004

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