JuraForum.de > Urteile > BFH > Beschluss vom 02.02.1999, Aktenzeichen: VII B 247/98
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Aus der nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV nach Eintritt des Zahlungsverzugs erforderlichen "Mahnung unter Fristsetzung" muß hervorgehen, daß nach erfolglosem Ablauf dieser letzten Zahlungsfrist der Zahlungsanspruch unabweislich rechtshängig gemacht wird. Daraus folgt, daß die zur Erhaltung des Erstattungs-/Vergütungsanspruchs ferner erforderliche gerichtliche Verfolgung sich unmittelbar an den fruchtlosen Ablauf der mit der Mahnung gesetzten Frist anschließen muß. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen diese (letzte) Mahnung (1.) als "rechtzeitig" angesehen werden kann. MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 Beschluß vom 2. Februar 1999 - VII B 247/98 - Vorinstanz: FG Düsseldorf |
| Rechtsgebiete: | MinöStV |
| Vorschriften: | MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3, |
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