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Zwölfmonatsfrist

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HESSISCHER-VGH – Urteil, 2 UE 1691/04 vom 25.01.2005

Rechtsgebiete:ArbPlSchG
Schlagworte:Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Beitrag, Erstattung, Versicherungsvertrag, Zwölfmonatsfrist
Stichwort:Zwölfmonatsfrist
Leitsatz:1) Ob eine Versicherung i. S. des § 14b Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG bei Beginn des Wehr- oder des Zivildienstes "mindestens 12 Monate besteht", hängt weder von dem vereinbarten Versicherungsbeginn noch von dem Zeitpunkt der Antragstellung durch den (künftigen) Versicherungsnehmer, sondern davon ab, wann der Versicherungsvertrag zustandegekommen ist, nämlich (frühestens) durch Ausfertigung des Versicherungsscheins.

2) Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung sind nur dann als Aufwendungen für eine "sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung" erstattungsfähig, wenn die Lebensversicherung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres des Dienstleistenden fällig wird (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30.05.1997- 8 C 50.95 -, Buchholz 448.4 § 14a ArbPlSchG Nr. 3 = NVwZ-RR 1998, 46).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 2 UE 1691/04




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