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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 LC 37/07 vom 14.02.2007

Rechtsgebiete:BImSchG
Schlagworte:TA Lärm, Gemengelage, Beurteilungspegel, Messabschlag, Immissionsrichtwert, Zwischenwert, Zwischenwertbildung
Stichwort:Zwischenwertbildung
Leitsatz:1. Die Zuordnung eines in einem faktischen Baugebiet liegenden Immissionsorts gemäß Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm. In einem der in Nr. 6.1 genannten Gebiete ist anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung, die den bodenrechtlichen Charakter des Gebiets prägt, vorzunehmen. Lärmimmissionen, die von einem benachbarten Baugebiet einwirken, sind erst auf der Ebene des Gebots der Rücksichtnahme bzw. bei der Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 TA Lärm zu berücksichtigen.

2. In Fällen besonders ausgeprägter Nutzungskonflikte kann der Immissionsrichtwert für ein betroffenes Wohngebiet bei der Zwischenwertbildung für die Nachtzeit auch um deutlich mehr als 5 dB (A) erhöht werden; dies jedenfalls dann, wenn der Immissionsrichtwert gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c) TA Lärm nicht überschritten wird.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 12 LC 37/07




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