1. Die Zuordnung eines in einem faktischen Baugebiet liegenden Immissionsorts gemäß Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm. In einem der in Nr. 6.1 genannten Gebiete ist anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung, die den bodenrechtlichen Charakter des Gebiets prägt, vorzunehmen. Lärmimmissionen, die von einem benachbarten Baugebiet einwirken, sind erst auf der Ebene des Gebots der Rücksichtnahme bzw. bei der Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 TA Lärm zu berücksichtigen.
2. In Fällen besonders ausgeprägter Nutzungskonflikte kann der Immissionsrichtwert für ein betroffenes Wohngebiet bei der Zwischenwertbildung für die Nachtzeit auch um deutlich mehr als 5 dB (A) erhöht werden; dies jedenfalls dann, wenn der Immissionsrichtwert gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c) TA Lärm nicht überschritten wird.
Die als Entwurf herausgegebene VDI-Richtlinie 3474 aus dem Jahr 2001 stellt nach wie vor speziell für die Bewertung der Zumutbarkeit der von einer Rinderhaltung herrührender Geruchsimmissionen eine brauchbare Orientierungshilfe dar.
Einzelfall einer wegen einer Gemengelage zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und angrenzender Wohnnutzung nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme vorzunehmenden Zwischenwertbildung in Bezug auf die von der Rinderhaltung zu wahrenden Norm- bzw. Mindestabstände.
Nr. 6.7 Satz 1 TA Lärm 1998 ist entsprechend anwendbar, wenn es nicht um das Aufeinandertreffen von ganzen Gebieten mit konfliktträchtiger Nutzung, sondern um die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze beim Konflikt der Nutzung einzelner Grundstücke geht.
1. Die Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 AEG beginnt mit der Bekanntgabe zu laufen. Einer Zustellung bedarf es nicht.
2. Eine Rechtsmittelbelehrung ist den Betroffenen, denen eine Plangenehmigung lediglich bekannt gemacht wird, unrichtig erteilt, wenn es in ihr heißt, dass innerhalb eines Monats "nach ihrer Zustellung" Klage erhoben werden kann.
3. Die von einer Abstell- und Instandhaltungsanlage für eine Eisenbahn ausgehenden Lärmimmissionen sind nach § 22 Abs. 1 BImSchG und nicht nach § 41 Abs. 1 BImSchG zu beurteilen.
4. Zur Bestimmung und Einhaltbarkeit von Immissionsrichtwerten zum Schutz von Anwohnern eines Eisenbahnbetriebsgeländes.