1. Das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO wird nicht dadurch gegenstandslos, dass auch im Hauptsacheverfahren über die Pflicht zur Vorlage der Akten - hier Zugang zu Umweltinformationen - gestritten wird (wie BVerwG, NvwZ 2008, 554 ff.).
2. Maßstab der im Zwischenstreit vorzunehmenden Rechtswidrigkeitsprüfung bleibt auch dann grundsätzlich das prozessuale Normprogramm des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO und nicht das für die Informationserteilung im Hauptsachestreit einschlägige materielle Recht.
3. Als Geheimhaltungsgrund für Umweltinformationen eignet sich innerhalb des Anwendungsbereichs des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO weniger der öffentliche Belang an der Vermeidung von Nachteilen für das Wohl des Landes als vielmehr das private Interesse an der Wahrung personenbezogener Daten und des Betriebsgeheimnisses.
4. Werden Umweltinformationen in objektivierter Form z.B. in Gestalt eines Untersuchungsberichts oder eines Sachverständigengutachtens der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, unterliegt der dieser Informationserteilung vorausgehende innerbehördliche Abstimmungs- und Meinungsbildungsprozess nur bei Vorliegen eines speziellen hierauf gerichteten Auskunftsinteresses der Offenlegung (hier verneint).
1. Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Entscheidung des Berufungsgerichts über ein Ablehnungsgesuch nicht inzident überprüft werden.
2. Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Prüfung eines Ablehnungsgesuchs können mit der Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG geltend gemacht werden.
1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG regelt die Voraussetzungen für die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ausreichend bestimmt.
2. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG kann so ausgelegt und angewendet werden, dass den aus Art. 14 GG folgenden Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz entsprochen wird. Hierfür muss die Prüfung, ob dem Denkmaleigentümer die (unveränderte) Beibehaltung des bisherigen Zustandes mit den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG auch in wirtschaftlicher Hinsicht zuzumuten ist, zumindest dem Grunde nach im Erlaubnisverfahren erfolgen; im Fall der Unzumutbarkeit muss die Erlaubnis erteilt werden (Anpassung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs [Urteil vom 8.5.1989 VGH n. F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208] an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.1999 [BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BayVBl 2000, 588]).
3. Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG kann (in entsprechender Anwendung der Vorschrift) im Erlaubnisverfahren als Rechtsgrundlage für eine zur "Herbeiführung der Zumutbarkeit" erforderliche Ausgleichszahlung herangezogen werden.
4. Der Umfang, in dem die wirtschaftliche Zumutbarkeit im Erlaubnisverfahren zu prüfen ist, hängt davon ab, in welchem Umfang der Denkmaleigentümer seinen aus den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG folgenden Mitwirkungspflichten entspricht.
1. Bei strittiger gemeinschaftsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Rechtslage gibt es keine feste Rangfolge unter den vom Gericht gegebenenfalls einzuleitenden Zwischenverfahren (Vorabentscheidung nach Art. 234 EG und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG).
2. Die Tariftreueregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln berührt das Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht und verletzt nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.
Zum Verhältnis des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einerseits und der Sicherung effektiven Rechtsschutzes andererseits im Rahmen eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO zu einem Verwaltungsrechtsstreit über die Genehmigung des Entgelts, das ein marktbeherrschendes Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz fordert.
Zum Verhältnis des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einerseits und der Sicherung effektiven Rechtsschutzes andererseits im Rahmen eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO zu einem Verwaltungsrechtsstreit über die Genehmigung des Entgelts, das ein marktbeherrschendes Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz fordert.
Zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der (weiteren) Beschwerde im Rechtswegzwischenstreit in einem gerichtlichen Eilverfahren.
Beschlüsse über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO unterliegen der Beschwerde, wenn gegen die Sachentscheidung ein Rechtsbehelf möglich ist.
Wird ein der Beschwerde unterliegender Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO nicht mit einer Begründung versehen, so stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar.
Gegenüber der Bauaufsichtsbehörde besteht ein Anspruch auf Erlass eines Duldungsverwaltungsaktes, der die Feststellung des Bestandsschutzes enthält, wenn eine formell und nach heutigem Recht materiell illegale Nutzung Bestandsschutz genießt.
In einem solchen Fall hat der Antragsteller mit dem Antrag auf Erteilung des Duldungsverwaltungsaktes sämtliche Bauvorlagen einzureichen, die es der Bauaufsichtsbehörde ermöglichen, festzustellen, dass die Nutzung früher über einen maßgeblichen Zeitraum sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig war und dass der Bestandsschutz seitdem nicht durch eine Nutzungsänderung erloschen ist.
Ein aus früherer Rechtslage hergeleiteter Bestandsschutz dauert bei faktischer Beendigung der ursprünglichen legalen Nutzung solange fort, wie die Verkehrsauffassung eine Wiederaufnahme der aufgegebenen Nutzung erwartet.
Dies ist im ersten Jahr ohne Weiteres der Fall, im zweiten Jahr besteht die im Einzelfall widerlegbare Regelvermutung für eine mögliche Wiederaufnahme der Nutzung, während sich nach Ablauf von zwei Jahren die Vermutung umkehrt.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, wenn es keinen unterliegenden Beteiligten gibt und Gerichtskosten nicht entstanden sind.
Das Beschwerdeverfahren über die Aussetzung eines Verfahrens nach § 94 VwGO stellt ein nichtstreitiges Zwischenverfahren dar, in dem sich die Beteiligten nicht als Gegner gegenüberstehen; dies gilt auch dann, wenn einer der Beteiligten einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt hat.
1. Die Befugnisse eines bevollmächtigten Rechtsanwalts schließen die Vertretung der obersten Aufsichtsbehörde zur Abgabe einer Weigerungserklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht ein; sowohl der Rechtscharakter als Verwaltungsentscheidung als auch der besondere Zweck des Zuständigkeitsvorbehalts in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO stehen einer Delegierung auf bevollmächtigte Dritte außerhalb der behördlichen Verwaltungsorganisation entgegen.
2. Zu den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit einer Weigerungserklärung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
1. Die Verfahrensvereinfachungen des beschleunigten Verfahrens gelten nicht für die Berufung.
2. Hat das Amtsgericht die besonderen Verfahrensvoraussetzungen des beschleunigten Verfahrens - unter anderem die Rechtsfolgenbeschränkung des § 419 Abs. 1 Satz 2 StPO - beachtet, ist das Berufungsgericht an einer über diese Rechtsfolgenbeschränkung hinausgehenden Sachentscheidung durch das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses im Sinne von § 419 Abs. 3 StPO nicht gehindert. Eine Zurückverweisung an das Amtsgericht kommt für das Berufungsgericht in solchen Fällen nicht in Betracht.
Der Vorsitzende (Berichterstatter), der gemäß § 79a Abs. 3, 4 FGO im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden kann, hat sich durch sein Tätigwerden im Verfahren vor einer erstmaligen mündlichen Verhandlung auch dann noch nicht zum sog. konsentierten Einzelrichter hinsichtlich der abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits bestellt, wenn er bei einzelnen Verfahrenshandlungen bereits als solcher aufgetreten ist.
1. Die dem Fachsenat aufgegebene Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 VwGO hat sich zunächst daran auszurichten, ob die Rechtsvoraussetzungen für einen Verweigerungsgrund gegeben sind.
2. Einen Nachteil i.S.d. § 99 Abs. 1 VwGO können solche Teile von Verfassungsschutzakten nicht bereiten, die aus allgemein in der Öffentlichkeit zugänglichen Quellen stammen oder Bestandteil regulärer - nicht geheimhaltungsbedürftiger - Verwaltungsakten sein können. Die Verletzung der besonderen Schutzgüter des § 99 Abs. 1 VwGO und des § 11 ThürVSG kann durch solche nicht weiter verarbeiteten Erkenntnisse regelmäßig nicht erwartet werden.
3. Die Aufsichtsbehörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung das Interesse an einer lückenlosen Sachaufklärung durch das Gericht und die schutzwürdigen Interessen des Klägers an der Rechtsverfolgung einzubeziehen. Das Gericht prüft insbesondere, ob die tatsächlichen Grundlagen vollständig gewürdigt und richtig eingeschätzt sind sowie zutreffende Bewertungen und Prognosen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der Vorschrift vorliegen (i. A. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1/02 - NVwZ 2002, 1249 = DVBl. 2002, 1558 = DÖV 2002, 999).
Bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen der Mitangeklagten, die Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache sind, muß die Glaubhaftigkeit dieser Geständnisse in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise gewürdigt werden. Dazu gehören insbesondere das Zustandekommen und der Inhalt der Absprache.
Die in den §§ 35 und 36 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) enthaltene Ermächtigung der Krankenkassenverbände, für Arznei- und Hilfsmittel Festbeträge festzusetzen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die in den §§ 35 und 36 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) enthaltene Ermächtigung der Krankenkassenverbände, für Arznei- und Hilfsmittel Festbeträge festzusetzen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die in den §§ 35 und 36 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) enthaltene Ermächtigung der Krankenkassenverbände, für Arznei- und Hilfsmittel Festbeträge festzusetzen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Strafkammer, vor der die Jugendkammer gemäß § 209 Abs. 1 i. V. mit § 209 a Nr. 2 Buchst. a StPO ein bei ihr angeklagtes Verfahren eröffnet hat, ist, wenn sie in der Hauptverhandlung zu der Erkenntnis gelangt, daß der Angeklagte entgegen der Einschätzung der Jugendkammer bei Begehung der Tat (nicht ausschließbar) noch Heranwachsender war, ungeachtet des Eröffnungsbeschlusses gehalten, die Sache gemäß § 270 Abs. 1 StPO an die zuständige Jugendkammer zu verweisen.
Die Verlesung eines richterlichen Vernehmungsprotokolls ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO umfassend Gebrauch macht, Gründe der Aufklärungspflicht der Verlesung nicht entgegenstehen, alle Verfahrensbeteiligten mit der Verlesung einverstanden sind und auf die Vernehmung der Verhörsperson verzichten.
a) Die Ablaufhemmung des § 78 b Abs. 3 StGB wird auch durch ein Prozeßurteil bewirkt, durch welches das Verfahren wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK eingestellt wird.
b) Ein durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bewirkter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK kann in außergewöhnlichen Einzelfällen, wenn eine angemessene Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen einer Sachentscheidung bei umfassender Gesamtwürdigung nicht mehr in Betracht kommt, zu einem Verfahrenshindernis führen, das vom Tatrichter zu beachten und vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
c) Im Prozeßurteil, durch welches das Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz eingestellt wird, hat der Tatrichter sowohl die Verfahrenstatsachen als auch Feststellungen zum Schuldumfang des Angeklagten und die der Prognose über die weitere Verfahrensdauer zugrundeliegenden Tatsachen sowie die die Entscheidung tragende Gesamtwürdigung im einzelnen und in nachprüfbarer Weise darzulegen.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 232/00 - LG Köln
1. Entscheidet das FG im Urteil über einen Richterablehnungsantrag, obwohl über ihn richtiger Weise in anderer Besetzung durch gesonderten Beschluss zu befinden wäre, so beruht das Urteil gleichwohl nicht auf einem Verfahrensmangel, wenn der Befangenheitsantrag unbegründet ist.
2. Eine Prüfungsanordnung, die Gewinnfeststellung, Einheitswert des Betriebsvermögens und Gewerbesteuer einer atypisch stillen Gesellschaft betrifft, ist regelmäßig zutreffend adressiert, wenn sie sich an den Geschäftsinhaber mit dem Zusatz "über die steuerlichen Verhältnisse der atypisch stillen Gesellschaft ..." richtet.
Die Einstellung des Verfahrens ("ordonnance de non-lieu") aus tatsächlichen Gründen durch den französischen Appellationsgerichtshof (chambre d'accusation de cour d'appel) steht einer weiteren Strafverfolgung in Deutschland nach Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 - 4 StR 87/98 -
Landgericht Saarbrücken
a) Wird ein Ablehnungsgesuch zugleich gegen mehrere erkennende Richter eingereicht, ist eine einheitliche Beschlußentscheidung jedenfalls dann veranlaßt, wenn die Ablehnungsgründe in Verbindung zueinander stehen.
b) Gesetzlicher Richter für den Beschluß über ein Ablehnungsgesuch ist der im Zeitpunkt der Entscheidung (nicht der Antragstellung) berufene Richter.
c) Verweigert ein Angeklagter dem gerichtlich bestellten Sachverständigen die (psychiatrische/psychologische) Untersuchung, so verfügt ein weiterer Sachverständiger nicht deswegen über überlegene Forschungsmittel, weil sich der Angeklagte von diesem untersuchen lassen würde.
BGH, Urt. vom 12. Februar 1998 - 1 StR 588/97 -
LG München I