Der Streitwert einer erfolglosen Beschwerde des Klägers gegen einen die Aussetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist - entsprechend der Bestimmung in I Nr. 9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für andere Zwischenstreitigkeiten - mit 20 % des Werts der Hauptsache (hier: Klage gegen Ausweisung) anzusetzen.