1. Zum Bestehen von Kostenerstattungsansprüchen gegen eine deutsche Krankenkasse bei unaufschiebbarer Behandlung im Ausland bei abkommensmäßig geregelter Sachleistungsaushilfe durch Leistungsträger des Aufenthaltsstaats (hier: Abk Tunesien SozSich).
2. § 13 Abs 3 SGB V gewährt einem Versicherten Anspruch auf Kostenerstattung ohne Begrenzung auf "Kassensätze"; eine auf der Grundlage eines Sozialversicherungsabkommens geschlossene Verbindungsstellen-Vereinbarung kann davon nicht zu Lasten des Versicherten abweichen.
§ 65 Abs. 2 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit eine Teilkindergeldregelung dann nicht vorgesehen ist, wenn ein Anspruch auf vergleichbare, aber geringere Leistungen an einem Beschäftigungsort im Ausland besteht.
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz auf Feststellung, dass ein internationales Geschmacksmuster nach dem Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unwirksam ist, ist nach Art. 16 Nr. 4 LugÜ gegeben.
2. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine vor dem 01.03.2002 erhobene Klage gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in Österreich auf Feststellung, dass ein internationales Geschmacksmuster nach dem Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unwirksam ist, ist nach Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ gegeben.
3. § 16 Abs. 3 letzter Halbsatz GeschmMG ist auf internationale Geschmacksmuster nach dem Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle entsprechend anwendbar.
Die Vereinbarung zwischen der DDR und Griechenland vom 06.07.1984, wonach die in der DDR zurückgelegten Versicherungszeiten griechischer Staatsangehöriger auf den griechischen Versicherungsträger übergehen, erlosch mit Ablauf des 02.10.1990.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Der Grundsatz des freien Warenverkehrs verwehrt es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts einem Mitgliedstaat nicht, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um den Schutz der aufgrund der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel eingetragenen Ursprungsbezeichnungen sicherzustellen.
Wenn die Artikel 30 und 36 des Vertrages nämlich - wie der Gerichtshof bereits entschieden hat - der Anwendung eines zweiseitigen Abkommens zwischen Mitgliedstaaten über den Schutz von Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen nicht entgegenstehen, soweit die geschützten Bezeichnungen im Ursprungsland nicht zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, so können sie es den Mitgliedstaaten erst recht nicht verwehren, die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der Verordnung Nr. 2081/92 zu treffen.
2 Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sind eingetragene Bezeichnungen gegen jede Anspielung geschützt, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist.
In diesem Zusammenhang erfasst der Begriff der Anspielung eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, daß der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt. Eine Anspielung auf eine geschützte Bezeichnung kann auch dann vorliegen, wenn keinerlei Gefahr der Verwechslung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht und wenn für die Bestandteile der Referenzbezeichnung, die in dem verwendeten Ausdruck übernommen werden, kein gemeinschaftsrechtlicher Schutz gelten würde.
Bei einem Blauschimmelweichkäse, dessen Aussehen demjenigen des "Gorgonzola"-Käses nicht unähnlich ist, ist die Annahme legitim, daß eine Anspielung auf eine geschützte Bezeichnung vorliegt, wenn der zu seiner Benennung verwendete Ausdruck auf die beiden gleichen Silben endet wie diese Bezeichnung und die gleiche Silbenzahl wie diese umfasst, woraus sich eine offensichtliche phonetische und optische Ähnlichkeit zwischen den beiden Ausdrücken ergibt. Die Verwendung einer Bezeichnung wie "Cambozola" kann daher im Sinne der genannten Vorschrift als Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung "Gorgonzola" qualifiziert werden; die Angabe des wahren Ursprungs des Erzeugnisses auf der Verpackung vermag daran nichts zu ändern.
3 Voraussetzung für die Zulässigkeit der Weiterverwendung einer Marke, die vor der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung Nr. 2081/92 eingetragen worden ist und eine Anspielung auf diese Bezeichnung enthält, ist nach Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung, daß die Marke in gutem Glauben eingetragen worden ist und nicht nach den einschlägigen Vorschriften der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken verfallen oder ungültig ist.
Bei der vor der Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Gorgonzola" eingetragenen Marke "Cambozola" ist es Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die genannten Voraussetzungen erfuellt sind; dabei hat es sich für die Beurteilung der Frage, ob die Eintragung der Marke in gutem Glauben erfolgen konnte, wobei dieser Begriff unter Berücksichtigung aller Vorschriften des nationalen und des Völkerrechts zu betrachten ist, die in dem Zeitpunkt galten, als der Antrag auf Eintragung der Marke eingereicht wurde, insbesondere auf die im Zeitpunkt der Eintragung geltende Rechtslage zu stützen und darf eine Bezeichnung wie "Cambozola" nicht als solche als eine Irreführung des Verbrauchers qualifizieren.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 ist also zu entnehmen, daß nur solche zwischenstaatlichen Abkommen über die soziale Sicherheit in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, bei denen mindestens zwei Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, und daß die Verordnung für Abkommen, die mit einem oder mehr Drittstaaten geschlossen worden sind, nur insoweit gilt, als es um die Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten geht. Dagegen bezieht sich keine Bestimmung der Verordnung auf Abkommen zwischen nur einem Mitgliedstaat und einem oder mehr Drittstaaten, weder was die Frage betrifft, ob und inwieweit das System der Verordnung an ihre Stelle tritt, noch was die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung angeht. Daher ist festzustellen, daß die Verordnung diese Abkommen von ihrem Geltungsbereich ausnehmen wollte.
Demgemäß ist Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71 so auszulegen, daß zu den "Rechtsvorschriften" im Sinne dieser Vorschrift nicht Bestimmungen von zwischenstaatlichen Abkommen über die soziale Sicherheit gehören, die nur zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossen worden sind. Der Umstand, daß diese Abkommen mit Gesetzesrang in die innerstaatliche Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats übernommen worden sind, ändert nichts an dieser Auslegung.