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Zwischenregelung im Beschwerdeverfahren

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SAARLAND – Beschluss, 2 B 144/07 vom 29.03.2007

Rechtsgebiete:LBO 2004, BauGB, VwGO
Schlagworte:Zwischenregelung im Beschwerdeverfahren
Stichwort:Zwischenregelung im Beschwerdeverfahren
Leitsatz:1. Auch bei Vorliegen evident (objektiv) rechtswidriger Veraltungsentscheidungen - hier von einer Gemeinde für ein genehmigungsfrei gestelltes Bauvorhaben erteilte umfangreiche isolierte Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans - kann im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keine von der subjektiven Rechtsposition des um Rechtsschutz ersuchenden Nachbarn losgelöste Beurteilung vorgenommen werden. Das gilt auch für Zwischenregelungen (Vorabentscheidungen) unmittelbar auf der Grundlage des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG).

2. Hat das Verwaltungsgericht ein Aussetzungsbegehren des Nachbarn nach Prüfung seiner Einwände unter Hinweis auf das Fehlen einer subjektiven Betroffenheit zurückgewiesen, so kann eine Zwischenregelung für das Beschwerdeverfahren nur getroffen werden, wenn die erstinstanzliche Entscheidung evident fehlerhaft ist.

3. Vom Eintritt "vollendeter Tatsachen" durch die Bauausführung kann erst ab einem gewissen Baufortschritt die Rede sein.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 B 144/07




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