Im Falle einer Auslandsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 BAföG nur dann, wenn der Auszubildende gerade in der Zeit, in der er den Nachweis hätte führen müssen, eine ausländische Ausbildungsstätte besucht (im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2006 - 7 E 10746/06.OVG -, veröffentlicht in: ESOVGRP).
Zur Frage, ob die verordnungsrechtliche Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 APrOGymn gegen Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV verstößt, weil die in ihr vorausgesetzte und unmittelbar zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf führende Feststellung, dem Studienreferendar könnten selbständige Unterrichtsaufgaben nicht übertragen werden, dem Erfordernis einer "Zwischenprüfung", wie die Verordnungsermächtigung des § 39 Abs. 3 LBG sie verlangt, nicht gerecht wird (im Verfahren der einstweiligen Anordnung bejaht).
Das endgültige Nichtbestehen einer Vor- bzw. Zwischenprüfung ist kein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG.
Im Falle endgültigen Nichtbestehens einer Zwischenprüfung (hier: Vordiplom) ist eine Hochschulausbildung förderungsrechtlich im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bewertung der Prüfungsleistungen durch Aushang beendet, sofern das maßgebliche Prüfungsrecht nicht eine konstitutive Feststellung des Nichtbestehens vorsieht.