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OLG-HAMM – Urteil, 9 U 45/04 vom 20.07.2004

Rechtsgebiete:ZPO, BGB, ProdHG
Schlagworte:Widerruf, Vergleich, Verspätung, Wiedereintritt in mündliche Verhandlung, Zurückweisung verspäteteten Vorbringens, Produkthaftung, Verkehrssicherungspflicht, Zwischenhandel, Weiterverkauf, Haftung
Stichwort:Zwischenhandel
Leitsatz:1. Es ist verfahrensfehlerhaft, wenn das Landgericht neuen Vortrag, der mit dem Widerruf eines bedingten Vergleiches in den Rechtsstreit eingeführt wird, ohne Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung berücksichtigt. Ein solcher Verfahrensfehler schließt die Zurückweisung des entsprechenden Vortrages im Berufungsrechtszug nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO aus.

2. Der Zwischenhändler haftet dem gewerblichen Verwender nicht für eine Fehlerhaftigkeit von Thermostaten (hier für Weinkühlschrank) aus Delikt, wenn eine eigene Kontrollpflicht auf Fehlerfreiheit mangels verdächtiger Umstände wie etwa eine erkennbare Schadenshäufung nicht bestanden hat.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 9 U 45/04




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