Das Beschwerdegericht kann nach §§ 173 VwGO, 570 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO die einstweilige Aussetzung der Vollziehung eines mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses anordnen, der einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgibt.
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn sich auf Grund der im Beschwerdeverfahren rechtzeitig erfolgten Darlegungen die angegriffene Entscheidung als offensichtlich fehlerhaft erweist, jedoch nicht abschließend entschieden werden kann oder unter Berücksichtigung aller für und gegen die Aussetzung sprechenden Umstände zu erkennen ist, dass die vorzeitige Vollziehung den unterlegenen Verfahrensbeteiligten unzumutbar belastet.