Auch bei nicht vorhandener Vereinbarung der Parteien über die Anzahl der Schiedsrichter kann ein Mehrparteienschiedsgericht gebildet werden; beide Schiedsrichter werden dann vom Gericht bestimmt, § 1034 Abs. 2 ZPO.
Ein (Teil-)Schiedsspruch ("Partial Award on Jurisdiction"), der für einen Verfahrensabschnitt eine endgültige Kostenentscheidung trifft, kann bezüglich dieser Kostenentscheidung für vollstreckbar erklärt werden.
1. Voraussetzung für eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist eine ausdrückliche Zwischenentscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit. Allein das Weiterverhandeln des Schiedsgerichts, ohne über die Zuständigkeitsrüge einer Partei zu entscheiden, führt nicht zur Zulässigkeit des Antrags an das staatliche Gericht.
2. Für die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs ist es, abgesehen von im Gesetz selbst vorgesehenen Ausnahmen, erforderlich, dass dieser von allen Schiedsrichtern unterschrieben ist. Die Parteien können davon nicht durch Vereinbarung abweichen. Ein nur vom Vorsitzenden eines aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgerichts unterschriebenes Sitzungsprotokoll, das den angeblichen Schiedsspruch enthält, genügt diesen Anforderungen nicht.
Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei der Führung eines Mandats zur güterrechtlichen Auseinandersetzung geschiedener Ehegatten.
a) Das Oberlandesgericht ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht an einer (streitigen) Sachentscheidung gehindert, wenn der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht säumig ist; in diesem Verfahren ist ein "Versäumnisbeschluss" analog § 330 ZPO nicht zulässig.
b) Zur Frage eines Verstoßes gegen den ordre public international, wenn das Schiedsgericht die gesetzlich vorgeschriebene (Zwischen-)Entscheidung über seine Zuständigkeit unterlassen und sogleich in der Sache entschieden hat.
Sind Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einer Schiedsvereinbarung unterstellt, dann schließt dies grundsätzlich neben der ordentlichen Klage auch den gewöhnlichen Urkundenprozess vor dem staatlichen Gericht aus (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 - III ZR 175/92 = NJW 1994, 136).
1. Trifft eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren alleinigen Geschäftsführer, eine Schiedsgerichtsabrede, so kann dieser jedenfalls dann im Wege einer Drittwiderklage in das schiedsrichterliche Verfahren einbezogen werden, wenn die Gesellschaft, vertreten durch ihn, das Schiedsgericht angerufen hat und er von den Vorgängen, die den Gegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens bilden, von Anfang an Kenntnis hatte, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist, dass der Geschäftsführer einen Zwischenentscheid des Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht mit dem Rechtsbehelf nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO angefochten hat.
2. Werden Beschäftigte einer juristischen Person des privaten Rechts ohne ihr Wissen einer Videoüberwachung unterworfen, die die Vertragspartnerin ihres Arbeitgebers deshalb eingerichtet hat, um Beweismittel für ein vermutetes vertragswidriges Verhalten zu gewinnen, so führt eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) jedenfalls dann nicht zu einem Verbot der Verwertung des Beweismittels, wenn sich die der Beobachtung unterworfenen natürlichen Personen nicht gegen die Videoüberwachung zur Wehr gesetzt haben.
3. Die bloße Rüge, das Schiedsgericht habe gestellten Anträgen auf Wiederholung der Vernehmung bereits gehörter Zeugen nicht entsprochen, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und ist somit nicht geeignet, die Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) ZPO zu begründen.
Einer Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs nach § 1060 Abs. 1 ZPO steht entgegen, wenn das Schiedsgericht wesentliche Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung nicht beachtet und sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ist gegeben, wenn das Schiedsgericht Anträge einer Partei nicht berücksichtigt hat.
Ist lediglich in einem gesonderten Schiedsvertrag die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbart worden und widerspricht diese Regelung der Schiedsabrede in einem am selben Tag geschlossenen Hauptvertrag, die lediglich eine Schlichtungsabrede enthält, kann eine wirksame Schiedsabrede nicht angenommen werden.
a) Den Parteien der Schiedsvereinbarung ist es nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes verwehrt, eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts zu begründen mit der Folge, daß dessen Zuständigkeitsbeurteilung die staatlichen Gerichte bindet.
b) Aufgrund einer Kompetenz-Kompetenz-Klausel ist das staatliche Gericht nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Schiedseinrede die Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abzuwarten.
c) Eine Schiedsabrede, an der ein Verbraucher beteiligt ist, kann durch formularmäßigen Schiedsvertrag getroffen werden, sofern die Formerfordernisse des § 1031 Abs. 5 ZPO erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, daß auf seiten des Verwenders ein besonderes Bedürfnis an der Einsetzung des Schiedsgerichts besteht.
1. Zum Umfang des Rügerechts im Rechtsbehelfsverfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
2. Zur Bindung des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft an eine von der Gesellschaft eingegangene Schiedsvereinbarung, die der Form des § 1029 Abs. 2, nicht aber der des § 1031 Abs. 5 Sätze 1 und 3 ZPO entspricht.
Die Versäumung des Antrags nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO schließt den Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO) für das Schiedsverfahren und für das Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren aus.
Gegen eine Entscheidung des Schiedsgerichts, durch die es seine Zuständigkeit verneint (Prozeßschiedsspruch), kann der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach § 1059 ZPO gestellt, aber nur auf die dort ausdrücklich genannten Aufhebungsgründe gestützt werden.
Ob die in einer Satzung vorgesehene Gerichtsbarkeit ein §§ 1025 f ZPO unterfallendes Schiedsgericht ist, muß durch Auslegung der Satzung ermittelt werden.Die Frist des § 1040 Abs. 3 ZPO kann auch durch fristgemäße Antragstellung beim unzuständigen Gericht gewahrt werden.