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Zwischenbeurteilung eines Beamten

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 W 11/05 vom 20.09.2005

Rechtsgebiete:VwGO, SBG, SLVO
Schlagworte:Beförderung eines Rechtspflegers, Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen
Stichwort:Zwischenbeurteilung eines Beamten
Leitsatz:1. Die Bildung des Gesamturteils im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung ist ein Akt der Gesamtwürdigung, bei dem eine rein arithmetische Vorgehensweise unzulässig ist; dabei muss der Dienstherr bei seinem zusammenfassenden Westurteil in besonderer Weise die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Bewertungsmerkmale berücksichtigen und gewichten.

2. Beurteilungsrichtlinien können durch eine vom Richtliniengeber (stillschweigend) gebilligte Verwaltungspraxis in Form gleichmäßig angewandter Beurteilungsgrundsätze ergänzt werden.

3. Gesamturteile können im Einzelfall auch dann miteinander vergleichbar sein, wenn ihnen ein unterschiedliches Verständnis der Einzelbewertungen zugrunde liegt.

4. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, bei identischem Gesamturteil im Rahmen einer Beförderungsauswahl die Bewertung der Einzelmerkmale in den Blick zu nehmen, um zu prüfen, ob sich daraus Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines der Bewerber ergeben.

5. Beim Vergleich der Leistungsentwicklung können Zwischenbeurteilungen unberücksichtigt bleiben.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 1 W 11/05



BVERFG – Beschluss, 2 BvR 360/03 vom 08.10.2003

Rechtsgebiete:BVerfGG, StPO
Stichwort:Zwischenbeurteilung eines Beamten
Volltext: BVERFG - Beschluss, 2 BvR 360/03

OVG-BERLIN – Urteil, OVG 4 B 37.02 vom 08.01.2003

Rechtsgebiete:SchwbG
Stichwort:Zwischenbeurteilung eines Beamten
Volltext: OVG-BERLIN - Urteil, OVG 4 B 37.02

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 6 B 1958/02 vom 09.12.2002

Stichwort:Zwischenbeurteilung eines Beamten
Leitsatz:Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Freihaltung von zwei Beförderungsstellen (hier: Oberamtsrätin/Oberamtsrat, Besoldungsgruppe A 13 BBesO).

Eine "Zwischenbeurteilung" nach Nr. 5.5 Abs. 2 Satz 3 sowie Anlage A Blatt 10 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 3.5.2001, MBl.NRW. S. 840, (Beurteilungsrichtlinien) darf sich im Rahmen der Abweichungsbegründung ebenso wie die Endbeurteilung auf fallübergreifende Erwägungen beschränken.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 6 B 1958/02


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