1. Ein Au-pair-Mädchen hält regelmäßig die Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit, die ihre Gastfamilie ihr für die Dauer der Au-pair-Beschäftigung in dem von ihr bewohnten Zimmer zur Verfügung stellt, und ist deshalb rundfunkgebührenpflichtig.
2. Die Rückkehr eines aus dem Ausland stammenden Au-pair-Mädchens in ihr Heimatland nach Beendigung der Au-pair-Beschäftigung führt - ebenso wenig wie sonstige Wohnungswechsel - erst mit Abmeldung bei der GEZ zu einem Ende der Rundfunkgebührenpflicht.
1. Werden in einem Vertrag mehrere Grundstücke im Rechtssinne übertragen, die teils die Genehmigungsfreigrenze (nicht größer als 2 ha) gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG i.V.m. § 1 Abs. 2 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung des GrdstVG vom 21. Februar 1996 unterschreiten, sie teils aber überschreiten, löst das die Freigrenze übersteigende Grundstück das Genehmigungserfordernis für das gesamte Geschäft nach § 2 Abs. 1 GrdstVG aus.
2. Für die Beantwortung der Frage, ob verschiedene Flurstücke oder rechtlich selbständige Grundstücke ein Grundstück im Sinne des RSG bilden, ist der wirtschaftliche Grundstücksbegriff maßgeblich. Grundstück ist danach unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder einheitlich bewirtschaftete Grundbesitz, wobei die erforderliche wirtschaftliche Zusammengehörigkeit vorliegen kann, wenn diese über gut ausgebaute Straßen erreichbar sind, so dass nach heutigem Stand der Technik für eine einheitliche Bewirtschaftung kein Trennungsgrund besteht und die Bewirtschaftung von der Größe der Flächen her auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht tragbar ist.
3. Der Versagungsgrund nach § 9 Abs. 2 GrdstVG liegt vor, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Vollerwerbslandwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben. In Schleswig-Holstein besteht bei einem größeren Betrieb mit ungünstigem Verhältnis von Eigenland zu Pachtland (hier bei einer Gesamtgröße von 210 ha Eigenland von 100 ha) in der Regel ein dringender Bedarf daran, das Eigenland möglichst aufzustocken, wobei auch eine geringe Vergrößerung des Eigenanteils ausreicht. Auch die Verbesserung der Betriebswege des landwirtschaftlichen Betriebs ist geeignet, einen Aufstockungsbedarf zu begründen.
4. Das Vorliegen eines dringenden Ankaufsinteresses eines Vollerwerblandwirtes schließt nicht aus, dass die Grundstücksveräußerung an einen Nichtlandwirt mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur im Einklang stehen kann, insbesondere wenn der Landerwerb der Verwirklichung eines von der Bundesregierung im Rahmen der Agrarpolitik aufgestellten und geförderten Projektziels dient. Letzteres scheidet aber aus, wenn der Käufer den Kaufgegenstand nicht erwirbt, um damit nachhaltig und langfristig ein solches agrarpolitisch gefördertes Projektziel umzusetzen.
Eine das Verfahren betreffende Zwischenentscheidung (hier: die Ablehnung einer Anordnung nach § 72 Abs. 2 Satz 4 GWB) ist grundsätzlich nicht selbständig mit der nach § 74 Abs. 1 GWB gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Kartellverwaltungssachen eröffneten Rechtsbeschwerde anfechtbar.
1. Ein Schadensersatzanspruch aus § 1 Abs. 1 StHG ist (nur) dann gegeben, wenn einem Bürger ein kausaler Schaden durch einen Amtsträger in Ausübung staatlicher (hoheitlicher) Tätigkeit rechtswidrig zugefügt wird.
2. Ein in diesem Sinne tatbestandlich haftungsauslösendes Handlungsunrecht kann dem Bürger durch Tun oder Unterlassen zugefügt werden; ein Unterlassen kann für einen Schaden aber nur dann kausal geworden sein, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand und der Amtsträger - dieser Rechtspflicht zuwider - untätig geblieben ist.
3. Wird ein Mitteilungsbescheid nach § 21 GrdstVG (betr. die Ausübung eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts) allein durch Zeitablauf (verspätete Zustellung an den Antragsteller) rechtswidrig, löst die damit einhergehende Versagung einer grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung dann keinen Staatshaftungsanspruch aus, wenn das Landwirtschaftsamt im grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht von Amts wegen verpflichtet ist, nach Zeitablauf (§ 6 Abs. 2 GrdstVG) ein (sog.) Negativattest (§ 6 Abs. 3 GrdstVG) zu erteilen.
Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Soldaten; zu den Voraussetzungen einer Beweislastumkehr und zur fehlenden Anspruchsberechtigung eines Soldaten im Sinne von Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 1999 mangels Klageerhebung.
1. Das Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitsverfahren ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach §§ 1061, 1062 ff ZPO. Im Anerkennungsverfahren gilt der Grundsatz der "révision au fond". Dieser bedeutet, dass es im Anerkennungsverfahren grundsätzlich nicht um die sachliche Nachprüfung des ausländischen Schiedsspruchs geht, die (eventuelle) sachliche Unrichtigkeit insbesondere keinen Aufhebungsgrund darstellt, vielmehr der Schiedsspruch lediglich darauf überprüft wird, ob die (privaten) Schiedsrichter in zulässiger Weise von ihrer Rechtsprechungsbefugnis Gebrauch gemacht haben.
2. Allerdings muss ein ausländischer Schiedsspruch dem "ordre public" der Bundesrepublik Deutschland entsprechen, also den hier geltenden fundamentalen Normen und Rechtsgrundsätzen, die die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berühren; hierzu zählen insbesondere die Grundrechte und die guten Sitten, ferner ein Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit.
3. Auf eine entsprechende Rüge eines Verfahrensbeteiligten ist daher ein ausländischer Schiedsspruch auf seine Übereinstimmung mit dem ordre public im Anerkennungsverfahren zu überprüfen.
Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, die sich auf die Einleitung, Durchführung, Gestaltung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens beziehen, sind keine Justizverwaltungsakte, sondern stellen Prozesshandlungen dar, die der richterlichen Kontrolle nur nach Maßgabe der abschließenden Regelungen der Strafprozessordnung unterliegen und damit grundsätzlich einer Überprüfung nach den §§ 23 ff EGGVG entzogen sind.
Ein Schweizer Landwirt mit Betriebssitz in der Schweiz ist bei der Anpachtung von Pachtflächen im deutschen Grenzgebiet nicht nach Art. 15 des Anhangs I des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der Schweiz (BGBl II 2001, 811ff) wie ein inländischer Landwirt, sondern im Geltungsbereich des Landpachtverkehrsgesetzes (LPachtVG) wie ein Nichtlandwirt zu behandeln.
Pachtet ein Schweizer Landwirt mit Hofstelle in der Schweiz landwirtschaftliche Flächen im deutschen Grenzgebiet an, liegen die Voraussetzungen für eine Beanstandung des Pachtvertrages nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LPachtVG vor, da es Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zuwider laufen würde, wenn landwirtschaftliche Grundstücke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch Verpachtung an Schweizer Landwirte, deren Betriebsstätte in der Schweiz liegt, der Nutzung deutscher Landwirte entzogen würden, die dieses Land dringend zur Schaffung und Erhaltung leistungs- und wettbewerbsfähiger Betriebe benötigen (BGH MDR 1987, 844).
Ein Schweizer Landwirt mit Betriebssitz in der Schweiz ist bei der Anpachtung von Pachtflächen im deutschen Grenzgebiet nicht nach Art. 15 des Anhangs I des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der Schweiz (BGBl II 2001, 811ff) wie ein inländischer Landwirt, sondern im Geltungsbereich des Landpachtverkehrsgesetzes (LPachtVG) wie ein Nichtlandwirt zu behandeln.
Pachtet ein Schweizer Landwirt mit Hofstelle in der Schweiz landwirtschaftliche Flächen im deutschen Grenzgebiet an, liegen die Voraussetzungen für eine Beanstandung des Pachtvertrages nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LPachtVG vor, da es Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zuwider laufen würde, wenn landwirtschaftliche Grundstücke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch Verpachtung an Schweizer Landwirte, deren Betriebsstätte in der Schweiz liegt, der Nutzung deutscher Landwirte entzogen würden, die dieses Land dringend zur Schaffung und Erhaltung leistungs- und wettbewerbsfähiger Betriebe benötigen (BGH MDR 1987, 844).
Eine Baulasterklärung, dass "die Flurstücke x und y bauordnungsrechtlich so beurteilt werden, als wenn sie zusammen ein Baugrundstück darstellten", kann bereits wegen des eindeutigen, auf das Bauordnungsrecht Bezug nehmenden Wortlautes, aber auch deswegen nicht in dem Sinne interpretiert werden, dass die Flurstücke bauplanungsrechtlich als ein Baugrundstück zu werten sind, weil damit an die Stelle des Buchgrundstücks als des bauplanungsrechtlich maßgeblichen Begriffs des Baugrundstücks ein durch die (Vereinigungs-)Baulast verändertes Grundstück treten würde.
1. Die Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück (§ 928 Abs. 1 BGB) in einem förmlich ausgewiesenen Sanierungsgebiet (§ 142 Abs. 1 S. 1 BauGB) unterliegt der Grundbuchsperre der §§ 144 Abs. 2 Nr. 1, 145 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 22 Abs. 6 S. 1 BauGB und bedarf damit der sanierungsrechtlichen Genehmigung der zuständigen Gemeinde.
2. Lehnt die Gemeinde die Erteilung der Genehmigung oder eines Negativzeugnisses - die Bescheinigung, dass sie nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist über den Antrag entschieden hat (§ 22 Abs. 5 S. 5 BauGB) - schriftlich mit der Begründung ab, es handle sich insgesamt um keinen genehmigungsbedürftigen Vorgang, so kann dieses Schreiben unter Beachtung des Formgebots des § 29 Abs. 3 GBO selbst als Negativzeugnis gewertet werden.
Ist der Käufer eines landwirtschaftlichen Grundstücks nicht im Hinblick auf eine von ihm persönlich ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit selbst als leistungsfähiger Landwirt anzusehen, steht der Umstand, dass der Käufer Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, die als solche einen leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb führt, der Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 4 RSG durch das gemeinnützige Siedlungsunternehmen nicht entgegen.
1. Ob in der Versagung einer Rodungsgenehmigung im Jahre 1994 eine Amtspflichtverletzung liegt, ist auch dann vom Zivilgericht eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ein Verwaltungsgericht die Behörde im Jahre 1999 rechtskräftig zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet hat.
2. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht eines Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, so kann aus der späteren Missbilligung seiner Rechtsauffassung durch ein Verwaltungsgericht ein Schuldvorwurf nicht abgeleitet werden.
3. Die gerichtliche Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches nach § 21 Abs. 1 LWaldG LSA 1994 setzt ein vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren voraus.
1. Voraussetzung für eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist eine ausdrückliche Zwischenentscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit. Allein das Weiterverhandeln des Schiedsgerichts, ohne über die Zuständigkeitsrüge einer Partei zu entscheiden, führt nicht zur Zulässigkeit des Antrags an das staatliche Gericht.
2. Für die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs ist es, abgesehen von im Gesetz selbst vorgesehenen Ausnahmen, erforderlich, dass dieser von allen Schiedsrichtern unterschrieben ist. Die Parteien können davon nicht durch Vereinbarung abweichen. Ein nur vom Vorsitzenden eines aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgerichts unterschriebenes Sitzungsprotokoll, das den angeblichen Schiedsspruch enthält, genügt diesen Anforderungen nicht.
Ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann die Einmessung eines im Grundriss veränderten Gebäudes anlässlich eines Auftrags zur Katastervermessung auf dem betroffenen Grundstück oder zur Fertigung von Bauvorlagen, in denen das betroffene Gebäude darzustellen ist, aufgrund von § 19 Abs. 3 Hess. Vermessungsgesetz auch noch nach Ablauf der Frist von zwei Monaten nach Fertigstellung des Rohbaus (§ 19 Abs. 2 Satz 2 HVG) vornehmen.
1. Die Versagung einer Genehmigung nach dem GrStVG setzt nicht voraus, dass bereits ein Grundstücksübertragungsvertrag vorliegt.
2. Die fristverlängernde Wirkung eines Zwischenbescheides gem. § 6 Abs. 1 S. 2 GrStVG hängt nicht davon ab, dass die Genehmigungsbehörde die darin vertretene Auffassung um weiteren Verlauf des Genehmigungsverfahrens beibehält.
3. Das Erwerbsinteresse eines Haupt- oder Nebenerwerbslandwirts an einer landwirtschaftlichen Nutzfläche führt grundsätzlich zu einem Versorgungsgrund gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrStVG.
1. Nebenerwerbslandwirt ist derjenige, der neben einem anderen Beruf die Landwirtschaft nicht nur als Liebhaberei betreibt, sondern daraus wesentliche Einkünfte erzielt und eine zusätzliche, nachhaltige Sicherung seiner Existenz erfährt. Die Mitgliedschaft in der Landwirtschaftskammer oder die Besteuerung durch die Finanzbehörden als Landwirt ist dafür nicht entscheidend.
2. Eine Gleichstellung des Nichtlandwirts mit einem leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirt kommt in Betracht, wenn der Nichtlandwirt konkrete, in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen zur eigenen Übernahme einer leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft nachweisen kann. Dazu muss er nicht nur ernstlich bestrebt, sondern auch tatsächlich und persönlich in der Lage sein, ein solches Vorhaben zu realisieren.
3. Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb von ca.150 - 200 ha Größe mit erheblichem Anteil von Pachtflächen besteht in Schleswig-Holstein regelmäßig ein dringender Bedarf, das Eigenland aufzustocken, um dem Betrieb die für die Verbesserung der Agrarstruktur erwünschte Leistungsfähigkeit zu erhalten und ihm Krisenfestigkeit zu geben.
a) Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen, die sich darauf gründen, dass die Genehmigung nicht nach § 9 GrdstVG zu versagen gewesen wäre, kommt es auf die Verhältnisse in dem in § 6 Abs. 3 GrdstVG für die Ausübung des Vorkaufsrechts bestimmten Zeitpunkt an. Die Vertragsparteien können das ausgeübte Vorkaufsrecht nicht dadurch zu Fall bringen, dass sie erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen schaffen, aus denen der Versagungsgrund ausgeräumt werden kann (Fortführung von Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472, 1473 sowie Beschl. v. 26. April 2000, BLw 24/01, veröffentlicht in juris).
b) Das Erwerbsinteresse eines aufstockungsbedürftigen Landwirts begründet grundsätzlich einen Versagungsgrund gegen den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt, der nur durch konkrete, in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen des Erwerbers ausgeräumt werden kann, aus denen sich ergibt, dass die beabsichtigte Veräußerung an ihn Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nicht widerspricht. Das gilt für die von dem Erwerber vorgetragenen Absichten zur Aufnahme einer eigenen Landwirtschaft wie zu anderen förderungsfähigen nichtlandwirtschaftlichen Maßnahmen in gleicher Weise.
1. Der zurückweisende Beschluss des Landgerichts über Dolmetscherkosten enthält keine die Instanz abschließende Entscheidung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG; er stellt vielmehr eine Zwischenentscheidung über ein von dem Betroffenen geltend gemachtes Verfahrensrecht im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens dar.
2. Wird durch Erlass der Hauptsacheentscheidung der Zwischenbescheid gegenstandslos, da er keine Bindungswirkung entfaltet, ist die Entscheidung des Landgerichts über die Dolmetscherkosten im Rahmen der Rechtmäßigkeit der Hauptsacheentscheidung zu prüfen.
1. Trifft eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren alleinigen Geschäftsführer, eine Schiedsgerichtsabrede, so kann dieser jedenfalls dann im Wege einer Drittwiderklage in das schiedsrichterliche Verfahren einbezogen werden, wenn die Gesellschaft, vertreten durch ihn, das Schiedsgericht angerufen hat und er von den Vorgängen, die den Gegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens bilden, von Anfang an Kenntnis hatte, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist, dass der Geschäftsführer einen Zwischenentscheid des Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht mit dem Rechtsbehelf nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO angefochten hat.
2. Werden Beschäftigte einer juristischen Person des privaten Rechts ohne ihr Wissen einer Videoüberwachung unterworfen, die die Vertragspartnerin ihres Arbeitgebers deshalb eingerichtet hat, um Beweismittel für ein vermutetes vertragswidriges Verhalten zu gewinnen, so führt eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) jedenfalls dann nicht zu einem Verbot der Verwertung des Beweismittels, wenn sich die der Beobachtung unterworfenen natürlichen Personen nicht gegen die Videoüberwachung zur Wehr gesetzt haben.
3. Die bloße Rüge, das Schiedsgericht habe gestellten Anträgen auf Wiederholung der Vernehmung bereits gehörter Zeugen nicht entsprochen, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und ist somit nicht geeignet, die Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) ZPO zu begründen.
Zu den Voraussetzungen einer Versagung der Genehmigung eines Kaufvertrags über landwirtschaftliche Grundstücke gemäß § 9 GrdstVG, wenn ein leistungsfähiger Voll- oder Nebenerwerbslandwirt, dessen Betrieb dringend der Aufstockung bedarf, zum Erwerb der Flächen zu den im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen bereit und in der Lage ist und wenn andererseits fraglich ist, ob der Käufer seinerseits sich zumindest auf dem Weg dazu befindet, ein leistungsfähiger Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt zu werden.
1. Die Vorsorgeanforderungen der Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) gestalten auch mit Blick auf die Rechtsposition der Betreiber bereits zugelassener Anlagen unmittelbar die Pflichten der Deponiebetreiber und die Anforderungen an die Deponien.
2. Ein "gleichwertiges System" im Sinne der Nummer 10.4.1.3.2 TA Siedlungsabfall ist ein Deponieabdichtungssystem, dessen Leistungsmerkmale über die gesamten Betriebsphasen einer Deponie der Leistungsfähigkeit der von der TA Siedlungsabfall als Regelabdichtungssystem angesehenen Kombinationsdichtung entsprechen.
Das Entscheidungsprogramm der §§ 6 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 AbfAblV iVm den Nummern 10 und 11 der TA Siedlungsabfall stellt allein auf Sicherheitsbelange ab. Planungsrechtlich relevante Standortfragen sind nicht zu berücksichtigen.
1. Ein Arbeitsverhältnis geht auch dann auf einen Betriebserwerber über, wenn es wirksam auf das Ende des Tages vor dem Betriebsübergang befristet ist und der Erwerber es nahtlos durch Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses fortsetzt.
2. In Rentenanwartschaften, die ein Arbeitnehmer für Zeiten nach der Eröffnung eines insolvenzrechtlichen Verfahrens erwirbt, tritt im Falle eines späteren Betriebsübergangs der Betriebserwerber ein. Die Masse haftet für derartige Ansprüche nur insoweit, als die besonderen Voraussetzungen einer Mithaftung des Betriebsveräußerers vorliegen.
1. Wird bei der Zustellung eines Widerspruchsbescheids das Aktenzeichen des Widerspruchsverfahrens als Geschäftsnummer angegeben, so genügt dies grundsätzlich noch den Anforderungen an die Bestimmtheit der Geschäftsnummer im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG.
2. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne von § 51 VwVfG wegen eines neuen Beweismittels setzt auch voraus, dass der Betroffene das Beweismittel der Behörde zugänglich macht und darlegt, wann und wie er in seinen Besitz gelangt ist.
3. Die Behörde entscheidet über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne (§§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG) nach pflichtgemäßem Ermessen, das nur ausnahmsweise reduziert ist. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung dieser Ermessensentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der letzten behördlichen Entscheidung.
4. Die Befugnis der Behörde zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne schließt die Möglichkeit ein, nochmals eine ablehnende Sachentscheidung (sog. Zweitbescheid) zu treffen und damit zugunsten des Betroffenen erneut den Weg zu einer gerichtlichen Sachprüfung zu eröffnen.
5. Ob die Behörde eine neue Sachentscheidung getroffen hat, ist durch eine am objektiven Sinn der Erklärung orientierte Auslegung des Bescheides zu ermitteln. Allein durch den Umstand, dass die Behörde bei der Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens (im weiteren Sinne) auf die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe gegen die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts eingeht, wird ihr die Berufung auf die Bestandskraft der Erstentscheidung nicht abgeschnitten.
6. Aus § 100a BVFG folgt zwar, dass ab dem 7. September 2001 die strengeren Anforderungen des § 6 Abs. 2 BVFG (n.F.) auch für alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Verfahren auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung (gegebenenfalls rückwirkend) gelten. Hat dagegen die Behörde die beantragte Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG bereits unanfechtbar abgelehnt, so sind nicht nur andere Behörden, sondern auch die Verwaltungsgerichte an die ablehnende Entscheidung gebunden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG) und ist dementsprechend eine gerichtliche Sachprüfung nicht mehr vorzunehmen.
a) Wartet die Justizverwaltung wegen Zweifeln an der persönlichen Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars den Abschluß eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ab, schafft sie dadurch kein berechtigtes Vertrauen darauf, sie werde, wenn es nicht zur Klage kommt, die Eignung bejahen, gleich aus welchen Gründen die Ermittlungen abgeschlossen worden sind (im Anschluß an Senat, Beschl. v. 20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404).
b) Die Justizverwaltung ist nicht deshalb gehindert, aufgrund der Ergebnisse eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die persönliche Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars zu verneinen, weil das Verfahren erst längere Zeit nach Ablauf der Bewerbungsfrist abgeschlossen worden ist; insbesondere gilt dies, wenn die Verwaltung sich dem Bewerber gegenüber bereit erklärt hatte, über die Bewerbung nicht vor Abschluß der strafrechtlichen Ermittlungen zu entscheiden.
Das Vorkaufsrecht eines Siedlungsunternehmens gemäß § 4 Abs. 1 RSG, §§ 9 Abs. 5, 2 Abs. 1 und Abs. 3 Nr 2 GrdstVG, § 1 Abs. 1 AG-GrdstVG LSA umfasst ein Grundstück im wirtschaftlichen Sinne, das aus mehreren Grundstücken im Rechtssinne besteht, von denen mindestens eines nicht kleiner als 2 ha ist, auch dann insgesamt, wenn die anderen Grundstücke im Rechtssinne kleiner als 2 ha sind.