Leben minderjährige unverheiratete Kinder in einem Haushalt mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater zusammen, kann nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG nur Einkommen und Vermögen ihrer Mutter, nicht auch Einkommen und Vermögen ihres Stiefvaters berücksichtigt werden.
Einkommen und Vermögen des Stiefvaters kann nur nach Maßgabe des § 16 BSHG oder nur dann berücksichtigt werden, wenn es der Mutter tatsächlich zugewendet wird und damit deren Einkommen oder Vermögen erhöht oder zumindest deren Eigenbedarf mindert.
Urteil des 5. Senats vom 26. November 1998 - BVerwG 5 C 37.97 -
I. VG Osnabrück vom 25.04.1996 - Az.: VG 4 A 26/95 -
II. OVG Lüneburg vom 29.10.1997 - Az.: OVG 4 L 4256/96 -