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zwingender Vertagungsgrund

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BVERWG – Beschluss, BVerwG 10 B 9.06 vom 22.05.2006

Rechtsgebiete:GG, VwGO, ZPO, FlurbG
Schlagworte:Besetzungsrüge, schlafender Richter, Darlegungserfordernis, Verfahrensmangel, Aufklärungsrüge, Gehörsrüge, Vertagungsantrag, zwingender Vertagungsgrund, Verhinderung durch Krankheit, anwaltlich nicht vertretener Kläger, persönliches Erscheinen, Gebot der Verfahrensbeschleunigung, Terminsvollmacht, Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen
Stichwort:zwingender Vertagungsgrund
Leitsatz:1. An die Substantiierung der Begründung einer Besetzungsrüge, mit der geltend gemacht wird, ein Richter habe während der mündlichen Verhandlung zeitweilig geschlafen, sind strenge Anforderungen zu stellen.

2. Wenn ein anwaltlich nicht vertretener Kläger unter Hinweis auf eine Erkrankung, die ihn reiseunfähig macht, einen Vertagungsantrag stellt, ist ein zwingender Vertagungsgrund nur dann anzunehmen, wenn er glaubhaft macht, dass er auch gehindert ist, sich im Termin - etwa durch einen Anwalt - vertreten zu lassen, oder Eigentümlichkeiten der Streitsache seine persönliche Anhörung erforderlich machen.

3. Als Prozesshandlung ist die Erteilung einer Terminsvollmacht im Grundsatz bedingungsfeindlich.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 10 B 9.06




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