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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10722/08.OVG vom 12.02.2009

Rechtsgebiete:LWG, URG, VwVfG, WHG
Schlagworte:Abpumpkapazität, nicht enteignend Betroffener, Bodendurchlässigkeit, Bodenverhältnisse, Deichbruchgefahr, Druckwasser, Effektivitätsgebot, Eintrittswahrscheinlichkeit, Extremniederschlagsereignisse, Fluchtwegproblematik, Grundwassermodell, Hochwasserrückhaltung, Kausalitätserfordernis, Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, Planaufstellungsbeschluss, Polder, Probeflutung, Qualmwasser, Schöpfwerke, Schutznormtheorie, Standortalternative, Umweltverträglichkeitsprüfung, Vernässung, zwingende Versagungsgründe
Stichwort:zwingende Versagungsgründe
Leitsatz:1. Kommunen sowie nicht enteignend Betroffene können sich gegenüber einem wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss nicht auf die Verletzung von natur-, umwelt- und artenschutzrechtlichen Belangen berufen.

2. Die Verletzung solcher Belange können sie auch nicht im Hinblick auf die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft rügen, wenn das Planfeststellungsverfahren bereits vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden ist.

3. Ein Planfeststellungsbeschluss bezüglich einer Hochwasserrückhaltung, bei dem das zugrundeliegende Grundwassermodell in seiner Aussagegenauigkeit durch weitere Bohrungen und Pumpversuche verbessert werden könnte, ist jedenfalls dann nicht fehlerhaft, wenn mit dem Planfeststellungsbeschluss eine Probeflutung angeordnet und die aufgrund der dadurch gewonnenen Erkenntnisse eventuell noch erforderlichen Anpassungen vorbehalten werden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 10722/08.OVG




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